Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

der Begriff «Vergabevereinbarung» nicht mehr verwendet wird, wird dieser durch «Zielvereinbarung» ersetzt.

Absatz 5: Mit sprachlicher Anpassung übernommen von Artikel 16 Absatz 5 aARPV

Auswirkungen: keine

Artikel 31 Offerteinreichung

Aktuelle Bestimmung: Artikel 17 aARPV.

Absatz 1: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 17 Absatz 1 aARPV.

Absatz 2 wird mit einem Verweis auf die Definition des Begriffs «Linie» in der VPB ergänzt. Zudem können Linien nicht nur zusammengefasst, sondern auch unterteilt werden (sogenannte «Offertlinien»). Ebenfalls als Offertlinie würden separate Bestellungen einzelner allgemeinen Kosten z.B. für den Verkauf und Vertrieb gemäss Artikel 32 Absatz 3 ARPV gelten. Da diese Festlegung heute in der Praxis durch das BAV erfolgt, wird präzisiert, dass das BAV diese Vorgabe machen kann und nicht wie bisher die Besteller. Nach Linien zu gliedern ist primär die Planrechnung. Andere Bestandteile der Offerte, wie bspw. der Investitionsplan oder die Übersicht über die eingesetzten Fahrzeuge sind für die gesamte Sparte gültig und nicht pro Linie zu erstellen.

Absatz 3: Übernommen von Artikel 17 Absatz 3 aARPV mit folgenden Anpassungen:

- c: Streichen von «Vergabevereinbarung».

- d: Dank der neuen Pflicht, Zielvereinbarungen abzuschliessen, wird die Einreichung eines Mittelfristplans nicht mehr zwingend sein, sofern die Entwicklung der Erlöse, Kosten und Abgeltungen in der Zielvereinbarung verfügbar ist. Mittelfristpläne bleiben daher für TU ohne Zielvereinbarungen weiterhin Teil der Offerten.

- f: Streichen der Berechnung der Trassenpreise, da diese Berechnung neu Bestandteil der Planrechnung ist (siehe Anhang 1).

- i. neu sind die Qualitätsberichte als Bestandteil der Offerte einzureichen.

- Bisherige Buchstaben j. und k. werden nicht übernommen, da diese Angaben nicht zwingend mit jeder Offerte eingereicht werden sollen und bei Bedarf gemäss Absatz 5 durch die Besteller zusätzliche verlangt werden können. Damit reduziert sich der Aufwand für die TU.

Der bisherige Absatz 3biswird nicht übernommen. Die Differenzierung der einzureichenden Offertunterlagen je nachdem, ob eine Ausschreibung stattgefunden hat oder nicht, hat sich nicht bewährt. Weiterhin kann im Rahmen der Ausschreibung festgelegt werden, welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt einzureichen sind.

Absatz 4: Neu sollen die Offerten und Ist-Rechnungen durch die TU einheitlich eingereicht werden (neu Datenplattform). Diese neue technische Lösung wird aktuell erarbeitet. Die neue Bestimmung in Absatz 4 gibt dem BAV die Möglichkeit, die Verwendung der neuen Datenplattform verbindlich festzulegen (für die Ist-Rechnung besteht in Artikel 65 Absatz 4 ARPV eine analoge Bestimmung).

Absatz 5: Übernommen von Artikel 17 Absatz 4 aARPV, wobei die Inhalte aktualisiert wurden. Der Qualitätsbericht ist neu zwingender Bestandteil der Offerten (für diejenigen TU, die einen Qualitätsbericht erstellen müssen), dagegen werden die nicht mehr zwingend einzureichenden Unterlagen zum Verkauf und zum Tarif in Absatz 4 aufgeführt.

Auswirkungen: der Umfang der einzureichenden Unterlagen reduziert sich leicht.

Artikel 32 Planrechnung

19/39 BAV-D-0A8A3401/176