Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
Art. 12 Konzessionsgesuch
Absatz 1: Formell wird der Verweis auf die ARPV aufgrund deren Totalrevision aktualisiert.
Absatz 4: Neu wird beim Begriff Ausschreibung auf Artikel 32 PBG verwiesen. Dabei handelt es sich um eine Präzisierung. Weiter wird die Formulierung «wirtschaftlich günstigstes Angebot» durch «vorteilhafteste Offerte» ersetzt. Dieser Begriff wurde vom neu formulierten Artikel 32 g PBG übernommen. Als Konzessionsbehörde kann der Bund zusätzliche Konzessionsunterlagen verlangen. Aus diesem Grund wurde der Begriff «die Besteller» durch «der Bund» ersetzt.
Auswirkungen: Unschärfe beseitigen
Artikel 15 Dauer der Konzession
Absatz 1: Zur Vereinfachung der Verfahren sollen neu die Konzessionsdauer und die Dauer der Zielvereinbarungen aufeinander abgestimmt werden. Konzessionen sollen neu in der Regel für 12 Jahre erteilt und erneuert werden. Dies entspricht zwei 6-jährigen oder drei 4-jährigen Zielvereinbarungen.
Absatz 2 Bst. d: Obwohl es sich bei den in Absatz 2 genannten Gründen um eine exemplarische Aufzählung handelt («insbesondere») und somit nicht abschliessend ist, soll diese Liste um einen weiteren Tatbestand ergänzt werden. Damit wird der Häufigkeit eines solchen Anwendungsfalls Rechnung getragen. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Dauer der Konzessionen pro Linie innerhalb eines Unternehmens zu harmonisieren. Dies vereinfacht die Entwicklung von Zielvereinbarungen im regionalen Personenverkehr. Als Nebeneffekt kann durch die Harmonisierung der Konzessionsdauer der Verwaltungsaufwand gesenkt werden. Das «oder» von Bst. b wird aufgrund der Ergänzung durch Bst. d neu in Bst. c aufgeführt.
Auswirkungen: Vereinfachung und Senkung Verwaltungsaufwand
Artikel 19 Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession und Art. 20 Betriebsvertrag
Die Reihenfolge der Artikel 19 und 20 wurde in der vorliegenden Fassung aus Gründen des logischen Ablaufs getauscht. Im neuen Artikel 20 Absatz 3 wurde der Begriff «Verkehrsangebot» in «Angebot» geändert. Dabei handelt es sich um eine begriffliche Angleichung an die ARPV. Inhaltlich ändert sich dadurch jedoch nichts. Die begriffliche Änderung wurde ebenfalls in den weiteren betroffenen Artikeln der VPB vorgenommen.
Auswirkungen: keine
Artikel 23 Amtliche Bezeichnung
Die heutige Bestimmung wurde mit den Liniennummern und Linienbezeichnungen ergänzt. Liniennummern und Linienbezeichnungen sind im immer dichteren Angebot eine wichtige Orientierungshilfe für Kundinnen und Kunden. Damit analog (zum Beispiel am Bus) aber auch digital (zum Beispiel Applikationen) die gleichen Informationen vorhanden sind, sind eindeutige Bezeichnungen massgebend. Zusätzlich erfordert die Durchgängigkeit in den Systemen eine einheitliche Datengrundlage und Datenübermittlung.
Auswirkungen: Vereinheitlichung
3. Abschnitt
Im Abschnittstitel wurde der Begriff «Verkehrsangebot» in «Angebot» geändert
35/39 BAV-D-0A8A3401/176