Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Buchstabe b (Artikel 7 Absatz 8 Buchstabe a aARPV): Da Kosten und insbesondere Erlöse von neuen Linien schwierig abzuschätzen sind, wäre eine Abweichung möglich. In der Praxis kommt diese Bestimmung jedoch selten zur Anwendung, da auch für neue Linien Planrechnungen einzureichen sind. Die Abgeltungen basieren auf den Planrechnungen, allfällige Abweichungen gehen zu Gunsten resp. zu Lasten des TU.

Buchstabe c (Artikel 7 Absatz 8 Buchstabe b aARPV): Je nach Ausgestaltung der Zielvereinbarungen werden die Kosten und in einzelnen Fällen sogar die Abgeltungen, d.h. neben den Kosten auch die Erlöse, aufgrund der Zielvereinbarung festgelegt (feste Ziele). In der Regel werden die Kosten von Jahr zu Jahr aufgrund von meist exogenen Indizes fortgeschrieben resp. festgelegt. Häufig kommen dabei der Landesindex der Konsumentenpreise oder der Nominallohnindex für die Lohnkosten zur Anwendung. Da die Planrechnungen wie gewohnt zu erstellen sind, kommt es in diesen Fällen zu Abweichungen zwischen den ungedeckten Kosten gemäss Planrechnung sowie den von den Bestellern geleisteten Abgeltungen. Diese Differenz geht zu Gunsten resp. zu Lasten der TU. Gleiches gilt für Zielvereinbarungen nach Ausschreibungen (altrechtlich: Vergabevereinbarungen) gemäss Artikel 24 ARPV. Da mit einem solchen Vorgehen ein grösseres Risiko für die TU verbunden ist und die Fortschreibung der Abgeltungen aufgrund Indizes anspruchsvoll ist, dies insbesondere bei Anpassungen am bestellten Angebot (Fahrplanausbauten), ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der neu abzuschliessenden Zielvereinbarungen keine festen Kostenziele enthalten werden und auch weiterhin die ungedeckten Kosten gemäss Planrechnung abgegolten werden.

Buchstabe d (Artikel 7 Absatz 8 Buchstabe c aARPV): Von der offen formulierten Möglichkeit, vom Prinzip der ungedeckten Kosten abzuweichen, wenn dies für die Besteller und das TU aus anderen Gründen von Vorteil ist, wird heute nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht, die Bestimmung wird mit der Präzisierung, dass es sich um Ausnahmefälle handelt, übernommen.

Auswirkungen: keine, da die neu formulierten Bestimmungen der heutigen Praxis entsprechen.

Artikel 5 Koordination zwischen BAV und Kantonen

Aktuelle Bestimmung: Artikel 12 Absatz 1 aARPV.

Absatz 1: Bisheriger Absatz 1 wird auf die neuen Absätze 1 und 2 aufgeteilt. Im Absatz 1 werden nur sprachliche Anpassungen vorgenommen.

Absatz 2: Präzisierung, dass die Koordination zwischen den Kantonen und dem Bund den gesamten Controlling-Regelkreis betrifft und damit sowohl das Bestellverfahren als auch die Aufsicht betrifft. Im Rahmen der Aufarbeitung des verschiedenen Subventionsfälle wurde als Manko erkannt, dass die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen teilweise nicht klar war. Die Abstimmung soll in Zukunft sichergestellt werden, die entsprechenden Arbeiten laufen im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit Vertretern des BAV sowie der Kantone.

Absatz 3: Übernommen von Artikel 12 Absätze 2 und 3 aARPV mit der Anpassung, dass die Federführung für die Festlegung und Überprüfung der Leistungsqualität nicht bei den Kantonen liegt.

Absatz 4: Übernommen von Artikel 12 Absatz 4 aARPV mit der Ergänzung, dass das BAV federführend bei der Qualitätsmessung ist (QMS RPV gemäss Artikel 10). Die finanziellen und qualitativen Kennzahlen werden zukünftig veröffentlicht, die Wahrung der Anonymität beim Austausch von Informationen mit den Kantonen erübrigt sich damit.

Absatz 5 wurde ohne Anpassung übernommen.

Auswirkungen: Die Federführung bei den verschiedenen Aufgaben wird geklärt. Die Abstimmung zwischen Bund und Kantonen wird insbesondere bei der Aufsicht dadurch gestärkt.

10/39 BAV-D-0A8A3401/176