Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
Absatz 3: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 26 Absatz 4 aARPV.
Auswirkungen: keine
6. Abschnitt: Bestellverfahren Artikel 28 Ablauf, Termine
Aktuelle Bestimmung: Artikel 11 aARPV.
Bestehender Absatz 1 wird gestrichen. Die Periodizität des Bestellverfahrens wird bereits in Artikel 31b PBG festgelegt, wobei der Begriff «Fahrplanperiode» nicht mehr benutzt wird. In der Praxis ändert sich damit nichts.
Neue Absätze 1 und 2: ohne Anpassung übernommen von Artikel 11 Absätze 2 und 3 aARPV.
Auswirkung: keine
Aufhebung Artikel 13 aARPV Regionale Zusammenarbeit
Artikel 13 aARPV wird nicht übernommen. Die regionale Zusammenarbeit bei der Planung der Angebote, insbesondere der Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur, wird in Artikel 48d EBG geregelt.
Auswirkung: keine
Artikel 29 Finanzielle Vorgaben
Übernommen von Artikel 14 aARPV. Ersatz von «Zahlungsrahmen» durch «Verpflichtungskredit» analog Artikel 30a PBG. Aufteilung des bisherigen Absatzes 2 aARPV auf die Absätze 2 und 3 ARPV.
Aufhebung Artikel 15 aARPV Eigenkapitalverzinsung
Die Eigenkapitalverzinsung ist neu in Artikel 35a PBG explizit geregelt. Eine zusätzliche Regelung auf Stufe Verordnung ist nicht notwendig, der Artikel 15 aARPV wird nicht übernommen.
7. Abschnitt: Offerten Artikel 30 Aufforderung zur Offertstellung
Aktuelle Bestimmung: Artikel 16 aARPV.
Absatz 1: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 16 Absatz 1 aARPV.
Bisheriger Absatz 2 wird nicht übernommen, da neu mit allen TU Zielvereinbarungen abgeschlossen werden.
Absatz 2: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 16 Absatz 3 aARPV.
Absatz 3: Übernommen von Artikel 16 Absatz 4 aARPV (erster Satz).
Absatz 4: Übernommen von Artikel 16 Absatz 4 (zweiter Satz). Materiell ergibt sich keine Änderung, auch weiterhin ist das Einreichen einer Offerte nur für ausgeschriebene Leistungen verbindlich. Da
18/39 BAV-D-0A8A3401/176