Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
Aktuelle Bestimmungen: Artikel 14-18 RKV, Artikel 29 Absatz 5 aARPV.
Die aktuelle Bestimmung wird neu gegliedert. Die neuen Absätze 1 und 2 regeln die Grundsätze der anzuwendenden Prinzipien, die Absätze 3 und 4 die Struktur der Planrechnung.
Absatz 1: Teilweise übernommen von Artikel 14 Absatz 1 RKV. Die bisher bereits geltenden Leistungs- und Verursacherprinzipien sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung gelten weiterhin.
Absatz 2: Pro Offertlinie sind Kosten, Erlöse und Abgeltungen separat auszuweisen. Die Planrechnung muss dabei nur die gemeinsam bestellten Angebote des RPV umfassen, nicht aber vom Bund nicht mitbestellte Linien oder Nebengeschäfte. Die Offerten der vom Bund nicht mitbestellten Linien sind den jeweiligen Bestellern einzureichen, dies wird auch mittels der neuen Datenplattform möglich sein. Die aktuell in den Artikeln 16-18 RKV geregelte Mindestgliederung von Kosten, Erlösen und Abgeltungen wird im neuen Anhang 1 geregelt. Die Gliederung in Anhang 1 entspricht der im Rahmen der
«Guidance» erarbeiteten Kalkulationsstruktur der zukünftigen Datenplattform und ist für alle TU verbindlich.
Absatz 3: Übernommen von Artikel 29 Absatz 5 aARPV, wobei nicht nur der Verkauf und Vertrieb als eigenständiges Angebot abgegolten werden könnte, sondern auch weitere Leistungen wie bspw. Sicherheitsdienste oder Projekte. Neu sollen daher zusätzlich zu den einzelnen Offertlinien nach Fahrplan auch für allgemeine Kosten (gemäss Botschaft zur Änderung des PBG: funktionale Bestellung übergeordneter Kostenblöcke) Offertlinien für die Gesamtkosten dieser weiteren Leistungen der Sparte RPV verlangt werden können. Damit können allgemeine Kosten sowie deren finanzielle Veränderungen einfacher identifiziert werden und mit den TU einfacher diskutiert oder verhandelt werden und gegebenenfalls als eigenständige Offertlinie ausserhalb der Offertlinien nach Fahrplan bestellt und finanziert werden.
Absatz 4: Übernommen von Artikel 17 Absatz 5 RKV, mit Aktualisierung des Verweises auf VPB
Absatz 5: Nach Artikel 35a Absatz 2 PBG erlässt der Bundesrat weitere Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen. Diese Bestimmungen werden in Form einer Richtlinie des BAV («Guidance») zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen, wofür hier dem BAV die Kompetenz erteilt wird.
Artikel 17 Absatz 3 RKV wird aufgehoben, da dieser vor allem die Sparte Ortsverkehr, welche vom Bund nicht mitbestellt wird, betrifft.
Auswirkungen: Dank der neuen Richtlinie BAV (Guidance) Anrechenbarkeit von Kosten sollen nach einer Übergangszeit weniger Diskussionen zwischen Bestellern und TU über die Anrechenbarkeit von Kosten in den abgeltungsberechtigten Sparten nötig sein. Mit der Mindestgliederung, welche sowohl für die Planrechnung (Plan-Werte) wie die Linienerfolgsrechnung (Ist-Werte) gilt, werden Abweichungsanalysen zwischen Plan und Ist aussagenkräftiger sein. Allgemeine Kosten (übergeordnete Kostenblöcke) werden lediglich separat aber nicht zusätzlich bestellt. Somit gibt es mit den Änderungen keine bedeutenden finanziellen Auswirkungen.
Artikel 33 Mittelfristplan
Ohne Anpassung übernommen von Artikel 20 RKV, ausser dass die Präzisierung, wonach es sich um den Mittelfristplan für die Sparte regionaler Personenverkehr handelt, weggelassen werden kann.
Artikel 34 Nebenerlöse und Nebengeschäfte
Aktuelle Bestimmungen: Artikel 29 Absätze 8 und 9 aARPV, Artikel 2 und 16 Absatz 3 RKV.
20/39 BAV-D-0A8A3401/176