Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
«an das Schienennetz» gemeint ist. Dies war schon davor der Fall, kommt aber nun klarer zum Ausdruck.
Auswirkung: keine
Artikel 26 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Transportunternehmen
Absatz 2: Der Begriff «pagatorische Kosten» ist nicht allgemein geläufig und wird ersetzt. Es wird der Grundgedanke aus dem Artikel 64 EBG der «vollen Kosten» übernommen. In den vollen Kosten ist keine kalkulatorische Verzinsung enthalten (vgl. Definition des Begriffs in der Richtlinie zur Verrechnung konzerninterner Leistungen). Daher wird die Limitierung der kalkulatorischen Verzinsung auf 5 Franken pro Quadratmeter gestrichen. So wird sichergestellt, dass auch weiterhin keine überhöhten Preise für die Vermietung bzw. Verpachtung von Flächen in der Zusammenarbeit zwischen TU verrechnet werden können.
Auswirkung: Für die Vermietung oder Verpachtung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen dürfen zukünftig keine kalkulatorischen Zinsen mehr verrechnet werden.
Artikel 27 Offerte
Absatz 2 Buchstabe c: Eine begriffliche Harmonisierung mit der elektronischen Eingabeplattform (Begriff «Kennzahlen» anstelle von «Indikatoren») wird vorgenommen.
Absatz 2 Buchstabe e: Weil der Netzzustandsbericht für die Offerte nicht verlangt wird, wird dieser Buchstabe aufgehoben.
Absatz 2 Buchstabe f: Bei den beizulegenden Unterlagen, werden neu die geplanten Erlöse auch aufgeführt. Das BAV kann gegenwärtig auf Basis der Artikel 16 und Artikel 17 RKV Kosten und Erlöse fordern. Durch die Aufhebung der RKV ist die Präzisierung notwendig.
Absatz 4 ersetzt Artikel 15 Absatz 1 und 2 RKV für den Teil Offerte, indem nun der Detaillierungsgrad vom BAV geregelt werden kann. Das BAV gibt den Detaillierungsgrad durch Eingabemasken der Meldeplattform bzw. durch Schnittstellenspezifikationen vor. Zudem kann das BAV für die Berichterstattung der Plan-Daten Ausnahmen gewähren wie bereits heute.
Auswirkung: keine
Artikel 28 Inhalt der Leistungsvereinbarung
In Buchstabe e wird aufgrund der begrifflichen Harmonisierung mit der elektronischen Eingabeplattform von Kennzahlen anstatt Indikatoren gesprochen.
Auswirkung: keine
Artikel 31 Berichterstattung und Überprüfung der Zielerreichung
Absatz 2 wird ergänzt mit dem unveränderten Artikel 16 Absatz 5 der RKV für die Berichterstattung der IST-Daten.
Auswirkung: keine
Abschnitt 7b: Rechnungswesen
Es wird ein neuer Abschnitt eingeführt, welcher die entsprechenden Artikel der RKV beinhaltet.
Artikel 37b Veränderte Nutzungsdauer
32/39 BAV-D-0A8A3401/176