Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Im Grundsatz entsprechen die Absätze 1 bis 4 dem Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der RKV. Da die Nutzungsdauer einer Anlage für die Sparte RPV in der ARPV geregelt ist, wird der Artikel auf die Sparte Infrastruktur beschränkt. Zudem wird im Absatz 4 präzisiert, dass im Investitionsplan die Veräusserungserträge und nicht Veräusserungserfolge auszuweisen sind.

Auswirkung: Anstelle von Veräusserungserfolgen (Ertrag minus Aufwand) muss im Investitionsplan der Veräusserungsertrag (nur Ertrag) gemeldet werden, da dies bessere Rückschlüsse auf den Finanzierungsbedarf bei den Investitionen zulässt.

Artikel 37c Gliederung der Erlöse und Kosten

Ersetzt Art. 17 Abs. 2 und 4 der RKV. Anstelle der Auflistung in der Verordnung kann das BAV die Struktur regeln. Das BAV gibt den Detaillierungsgrad durch Eingabemasken der Meldeplattform bzw. durch Schnittstellenspezifikationen vor.

Auswirkung: keine

Artikel 38 Investitionen in Seilbahnen

Absatz 2 wird korrigiert beim Verweis auf das Seilbahngesetz.

Auswirkung: keine

3.1.3 Verordnung über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen vom 25. Mai 201613 (GüTV) Artikel 16 Abs. 2

Aufgrund der Totalrevision der ARPV ist der Verweis auf den entsprechenden Anhang (bisher Anhang 2 aARPV) der revidierten ARPV anzupassen.

Auswirkungen: keine

Artikel 24 Abs. 2

Aufgrund der Totalrevision der ARPV ist auf die entsprechenden Artikel (bisher Art. 16–23 aARPV) der revidierten ARPV zu verweisen.

Auswirkungen: keine

3.1.4 Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 21. Dezember 200614 (SebV) Artikel 58 Abs. 3 Bst. b

Gemäss der bisherigen Bestimmung von Artikel 35 Abs. 1 PBG oblag die Regelung der Rechnungslegung der Unternehmen dem UVEK. Gestützt auf die revidierten Bestimmungen des PBG regelt neu der Bundesrat die Einzelheiten der Rechnungslegung (Art. 35 Abs. 3 PBG). Das BAV bezeichnet das für die Rechnungslegung anwendbare Regelwerk (Art. 35 Abs. 4 PBG).

13 SR 742.411

14 SR 743.011

33/39 BAV-D-0A8A3401/176