Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
Angebote werden von den französischen Bestellbehörden finanziert. Damit kann die Bestellung erheblich vereinfacht werden, weil nur die Bestimmungen des jeweiligen Landes zur Anwendung kommen. Bei Bus- und Schiffslinien wird in den allermeisten Fällen eine territoriale Aufteilung der Abgeltung vorgenommen (bsp. internationale Schiffslinien auf dem Genfersee).
Auswirkungen: keine
Buchstabe c (minimale Wirtschaftlichkeit): Übernommen mit der Präzisierung, dass neben der minimalen Wirtschaftlichkeit auch eine minimale Nachfrage gegeben sein muss. Die bestehende Praxis, wonach bei Angeboten, welche im Verhältnis zur Nachfrage zu gross sind («Überangebot»), eine Kürzung der Mitfinanzierung durch den Bund vorgenommen wird, soll dabei nicht geändert werden (siehe auch Artikel 8).
Auswirkungen: keine
Bisheriger Buchstabe d (Ganzjährigkeit): wird gestrichen und in Buchstabe a integriert.
Neuer Buchstabe d (Vorgaben Qualität, Sicherheit, Stellung Beschäftigte): ohne Anpassung übernommen.
Buchstabe e (direkter Verkehr): ohne Anpassung übernommen.
Buchstabe f (Vorliegen Konzession, Bewilligung, Staatsvertrag): ohne Anpassung übernommen.
Bisheriger Absatz 2 aARPV: Auf die Übernahme der Bestimmung, wonach die Kantone eine höhere Mindestzahl der ständigen Bevölkerung einer Ortschaft voraussetzen können als der Bund (100 Einwohner), kann verzichtet werden, da mittlerweile in allen Kantonen die gleiche Voraussetzung gilt und ein Kanton gegebenenfalls eine solche Erhöhung in eigener Kompetenz vornehmen könnte.
Auswirkungen: keine
Neuer Absatz 2: ohne Anpassung übernommen von Artikel 6 Absatz 3 aARPV (ausser Aktualisierung Verweis auf Artikel 36 statt 20 aARPV).
Absatz 3: ohne Anpassung übernommen von Artikel 6 Absatz 4 aARPV.
3. Abschnitt: Angebot im regionalen Personenverkehr
Artikel 8 Umfang des bestellten Angebotes
Aktuelle Bestimmung: Artikel 7 aARPV.
Absatz 1: ohne Anpassung übernommen.
Absatz 2: Die bisherige Bestimmung (Artikel 7 Absatz 2 aARPV) kann nicht wortgetreu umgesetzt werden und wird hiermit an die Praxis angepasst. Aktuell werden Linien dann bestellt, wenn auf einem Teilstück mindestens 32 Personen pro Tag befördert werden, dabei wird aber nur das meistbelastete Teilstück betrachtet. Gemäss dem Wortlaut müsste aber eigentlich das schwächstbelastete Teilstück betrachtet werden, was aus zwei Gründen nicht sinnvoll ist. Erstens würde eine Betrachtung von meist- und schwächstbelasteten Teilstücken zu einer massiven Verkomplizierung des Verfahrens führen, da damit neu pro Linie mehrere Vorgaben zum Umfang bestehen und eingehalten werden müssten. Zwei-
12/39 BAV-D-0A8A3401/176