Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Da ein Teil der bisherigen Bestimmung in der aARPV neu auf Stufe Gesetz in Artikel 32l PBG geregelt wird, kann die Bestimmung in der ARPV auf den bisherigen Absatz 2 beschränkt werden.

Auswirkungen: keine

5. Abschnitt: Zielvereinbarungen

Artikel 24 Grundsätze

Aktuelle Bestimmung: Artikel 24 aARPV.

Absatz 1 wird so geändert, dass eine Muss- statt Kann-Formulierung eingeführt wird, was dem neuen Artikel 31aterdes PBG entspricht.

Um die Zielvereinbarungen zu harmonisieren, wird eine grundsätzliche Laufzeit von 4 bis 6 Jahren eingeführt, wie es der ursprünglichen Botschaft der RPV-Reform entspricht. Es wird jedoch möglich sein, Zielvereinbarungen für längere Zeiträume abzuschliessen, insbesondere für Zielvereinbarungen im Anschluss an eine Ausschreibung (in Verbindung mit dem Artikel 26 ARPV).

Absatz 2 wurde ohne Anpassung übernommen.

Bisheriger Absatz 3 aARPV wird gestrichen, da dieses Element keinen Mehrwert hat und die Umsetzung von Zielvereinbarungen erschwert.

Mit neuem Absatz 3 wird eine Grundlage für die Möglichkeit geschaffen, bei Zielvereinbarungen vom Prinzip der geplanten ungedeckten Kosten abzuweichen (in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ARPV).

Auswirkungen: Die Verbreitung von Zielvereinbarungen, die im neuen PBG vorgesehen sind, wird erleichtert und umgesetzt.

Aufhebung Artikel 25 aARPV Inhalt der Zielvereinbarungen

Bestimmungen sind neu im Art. 31aterPBG geregelt, daher keine Bestimmung mehr in der ARPV notwendig.

Artikel 25 Ausnahmen

Art. 31aterdes neuen PBG sieht in Absatz 3 explizit Ausnahmefälle vor, in denen keine Zielvereinbarung abgeschlossen werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch in diesen Ausnahmefällen durchaus Zielvereinbarungen abgeschlossen werden können, jedoch besteht keine Pflicht dazu.

Bei der konkreten Regelung dieser Ausnahmefälle wurden wirtschaftliche und praktische Erwägungen berücksichtigt: Zum einen muss der nicht unerhebliche Aufwand, der mit dem Abschluss einer Zielvereinbarung verbunden ist, in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen. Andererseits sollten die Ausnahmeregeln klar und einfach anwendbar sein.

Im neuen Artikel 25 Buchstabe a wird eine Ausnahme für Seilbahnen und Schiffe bestimmt. Erstens sind Seilbahnen und Schifffahrtswesen hinsichtlich ihres Abgeltungsvolumens im RPV von marginaler Bedeutung. Zweitens, liegen für Seilbahnen und Schifffahrtslinien weniger Daten bzw. Kennzahlen vor als Grundlage für die Definition der Ziele; insbesondere fehlt ein Instrument für einen systematischen Kostenvergleich (Benchmark-Analyse). Darüber hinaus werden Seilbahnen und Schifffahrtswesen auch in anderen Bereichen in der Praxis und/oder im Gesetz anders behandelt als Bus oder Bahn.

16/39 BAV-D-0A8A3401/176