Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Absatz 1 gibt vor, dass die Nebenerlöse der Sparte RPV sowie die dem RPV gutgeschriebenen Gewinne aus Nebengeschäften gemäss der Gliederung der Planrechnung sowie der Linienerfolgsrechnung im Anhang 1 separat auszuweisen sind.

Absätze 2-4: Die Unterscheidung zwischen Nebenerlösen und Nebengeschäften hat sich in der Vergangenheit als nicht immer einfach erwiesen, die bestehenden Bestimmungen in ARPV und RKV wurden von den TU unterschiedlich angewendet. Neu soll zwischen drei Arten von Nebenerlösen und Nebengeschäften unterschieden werden:

- bei direkt mit der Leistungserbringung verbundene Leistungen (bspw. Werbung in und an Fahrzeugen) handelt es sich immer um Nebenerlöse (Absatz 2);

- bei produktionsmässig unabhängigen Leistungen (bspw. Extrafahrten mit separaten, nicht in bestellten Sparten eingesetzten Fahrzeugen) handelt es sich immer um Nebengeschäfte (Absatz 3);

- beim Einsatz von Ressourcen sowohl für bestellte Angebote als auch für Angebote für Dritte (bspw. Extrafahrten mit auch in bestellten Sparten eingesetzten Fahrzeugen) ist zwischen Bestellern und TU im Rahmen der Zielvereinbarungen festzulegen, ob diese Leistungen als Nebenerlöse oder als Nebengeschäfte geführt werden (Absatz 4).

Absatz 5: die Grundsätze zu Nebenerlösen und Nebengeschäften sind aktuell im Rahmen der Arbeiten zur Guidance in Erarbeitung und sollen in einer Richtlinie des BAV festgehalten werden. Wie bis anhin soll das BAV die Kompetenz haben, im Einzelfall über die Zuordnung zu entscheiden.

Auswirkungen: Einheitliches Vorgehen zur Klärung der Zuordnung Nebenerlöse/Nebengeschäfte, was zu einer Erhöhung der Transparenz führt.

Bisheriger Artikel 29 Absatz 9 aARPV wird aufgehoben, da die Bestimmungen bereits Teil von Artikel 8 (Angebote) bzw. 34 (Nebenerlöse) ARPV sind.

Artikel 35 Investitionen

Aktuelle Bestimmung: Artikel 19 aARPV.

Absätze 1-5: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 19 Absätzen 1-5 aARPV.

Absatz 6: Neu wird explizit festgelegt, dass die Voraussetzungen und der Prozess für die Zustimmung der Besteller zu einer Investition, in einer Richtlinie des BAV zu regeln sind. Heute besteht zu diesem Zweck eine Wegleitung des BAV.

Auswirkungen: keine

Artikel 36 Kennzahlen und systematischer Vergleich der bestellten Angebote

Aktuelle Bestimmung: Artikel 20 aARPV.

Absatz 1 wurde von Artikel 20 übernommen, das BAV berechnet aufgrund der Offerten und der Ist-Rechnungen finanzielle Kennzahlen der einzelnen Linien.

Absatz 2: Neben der Berechnung der Kennzahlen führt das BAV auch einen systematischen Vergleich der bestellten Angebote durch («Benchmark»). Das im 2021 mit externer Unterstützung und in Zusammenarbeit mit den Kantonen entwickelte nationale Benchmarking-Instrument basiert auf einem Kostenmodell. Dieses Modell erlaubt einen einfachen, aber dennoch differenzierten Kostenvergleich der von den TU in der Schweiz erbrachten Bus- und Bahnleistungen des öffentlichen Verkehrs. Es ist aktuell

21/39 BAV-D-0A8A3401/176