Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Anhänge

Anhang 1 Gliederung der Planrechnung sowie der Linienerfolgsrechnung

Siehe insbesondere Erläuterungen zum Artikel 32 Absatz 2. Die Mindestgliederung von Kosten, Erlösen und Abgeltungen wird neu im Anhang 1 geregelt. Die Gliederung ist für alle TU verbindlich und gilt sowohl für die Planrechnung nach Artikel 32 (Plan-Werte) als für die Linienerfolgsrechnung nach Artikel 59 (Ist-Werte). Die Gliederung wurde im Rahmen der Arbeiten zur «Guidance» mit Vertretern von Kantonen und TU erarbeitet und stellt die Basis für die Kalkulationsstruktur der zukünftigen Datenplattform des BAV dar.

Anhang 2 Kantonsbeteiligungen: strukturelle Voraussetzungen und Formel

Bisheriger Anhang 1 aARPV wird übernommen, die Formel für die Berechnung der Kantonsbeteiligungen für die Periode 2025 – 2028 wurde aufgrund der definitiven Bestellungen 2022 aktualisiert. Die Grundlagen für die Berechnungen werden den kantonalen öV-Ämter noch zur Prüfung unterbreitet.

Anhang 3 Kantonsbeteiligungen: prozentuale Anteile

Aktuelle Bestimmung: Anhang 2 aARPV

Gemäss Artikel 42 Absatz 2 sind die Kantonsbeteiligungen mindestens alle vier Jahre neu zu berechnen, was mit den Anpassungen im bisherigen Anhang 2 der Fahrplanjahre und prozentuale Kantonsbeteiligungen gemacht wird. Die Kantonsbeteiligungen gelten für die Jahre 2025 – 2028.

Anhang 4 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Im Anhang 4 werden aufgrund der Reform RPV oder durch Aktualisierungen Aufhebungen und Änderungen in folgenden weiteren Verordnungen vorgenommen; die Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV; SR 742.102), die Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120) die Verordnung über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (GüTV; SR 742.411), die Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebV; SR 743.011) und die Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11).

3.1.1 Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr vom 25. November 199811 (GebV-

öV) Artikel 42

Bereits in der revidierten RKV, welche per 01.01.2020 in Kraft getreten ist, wurde auf die Rechnungsgenehmigungen verzichtet. Somit müssen für die Rechnungsprüfung und -genehmigung auch keine Gebühren mehr erhoben werden.

11 SR 742.102

30/39 BAV-D-0A8A3401/176