Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Der bisherige Absatz 2 wird nicht übernommen. Zukünftig liegt die Festlegung der Abschreibungssätze in der Verantwortung der TU, eine formelle Bewilligung durch das BAV bei Abweichungen ist nicht mehr notwendig. Allerdings sind allfällige Abweichungen (z.B. Dauer, Typ der Unteranlage) weiterhin zu begründen. Das BAV wird die Abschreibungssätze neu in einer Richtlinie festlegen. Da eine Anpassung der Abschreibungssätze rasch grössere finanzielle Auswirkungen für die Besteller haben kann, ist nicht davon auszugehen, dass sich in der Praxis grössere Veränderungen ergeben werden. Der Prozess kann aber vereinfacht werden.

Der bisherige Absatz 2biswird nicht übernommen, da dieser alleine die Infrastruktur betrifft und die Abschreibungen der Infrastruktur bereits durch Branchenstandards abgedeckt sind.

Absatz 3: Übernommen von Artikel 11 Absatz 1bisRKV, wobei neu nicht mehr auf den Anhang verwiesen und auch keine Bewilligung mehr notwendig ist, wenn eine abweichende Gliederung für Unteranlagen vorgenommen werden soll.

Absatz 4: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 11 Absatz 3 RKV

Auswirkungen: grössere Freiheiten für TU, Vereinfachung des Prozesses

Artikel 64 Veränderte Nutzungsdauer

Aktuelle Bestimmung: Artikel 12 RKV.

Bisheriger Absatz 1 wird gestrichen. Diesen Absatz braucht es nicht mehr, da er inhaltlich bereits durch den neuen Absatz 1 gedeckt ist (bisheriger Artikel 12 Absatz 2 RKV).

Neue Absätze 1 und 2: ohne Anpassungen übernommen.

Absatz 4 wird nicht übernommen, da dieser nur die Infrastruktur betrifft und damit in der KPFV zu regeln ist (Artikel 37b KPFV).

Auswirkungen: keine

4. Abschnitt: Jahresrechnung

Artikel 65 (Jahresrechnung)

Aktuelle Bestimmung: Artikel 6 RKV

Absatz 1: Die einzureichenden Unterlagen wurden angepasst:

- a. ohne Anpassung übernommen;

- b. Da die Prüfung der Jahresrechnung neu nach der Generalversammlung erfolgt, ist der Geschäftsbericht neu als Bestandteil der Unterlagen zur Jahresrechnung aufgeführt und ersetzte damit den bestehenden Artikel 3 RKV;

- c. Die Linienerfolgsrechnung ist für die bestellten Sparten (gemeinsam bestellter regionaler Personenverkehr, weitere bestellte Angebote gemäss Artikel 3) zu erstellen, zusätzlich sind die Summen der einzelnen Kosten und Erlöse der weiteren Sparten sowie die Summen über alle Sparten auszuweisen;

- d. Bestimmung teilweise übernommen von Buchstabe b RKV mit der Präzisierung, dass Abgrenzungen pro Sparte einzureichen sind;

- e: Übernommen ohne Leistungsmessung. Die Leistungsmessung wird für die Sparte Infrastruktur mit separaten Unterlagen mit dem WDI verlangt;

- f. ohne Anpassung übernommen von Buchstabe d RKV; 28/39

BAV-D-0A8A3401/176