Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Die Bestimmungen zu den Offerten RPV (Artikel 31 Offerteinreichung und 32 Planrechnung) sowie Ist-Rechnung (Artikel 59 Betriebskosten- und Leistungsrechnung und 65 Jahresrechnung) wurden entsprechend angepasst. Zudem wird die für die Datenplattform neue Gliederung der Erlöse, Kosten und Abgeltungen in einem neuen Anhang 1 dargestellt.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Aktuelle Bestimmung: Artikel 1 aARPV

Buchstabe a: Das Bestellverfahren wird nicht mehr erwähnt, da es nur ein einziger Abschnitt des 2. Kapitels ist. Der Inhalt des bisherigen Buchstaben abiszu den Anteilen der Kantone und des Bundes wird gestrichen und neu in einer gekürzten Form in Buchstabe a übernommen.

Buchstabe b: Die Bestimmung wird mit den durch Bund allein bestellten Angeboten von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 28 Absatz 3 PBG ergänzt. Die Präzisierung, durch wen die Bestellung erfolgt, wird gestrichen, da diese bereits im Artikel 28 Absätze 3 und 4 PBG enthalten ist.

Buchstabe c: übernommen aus Artikel 1 aARPV ohne Anpassung.

Aufgrund der Integration der Bestimmungen der RKV wird die Bestimmung mit Buchstabe d ergänzt, die ARPV regelt neu auch die Rechnungslegung.

Auswirkungen: keine

Artikel 2 Geltungsbereich

Aktuelle Bestimmung: Artikel 2 aARPV.

Titel: Mit der Integration der RKV in die ARPV soll neu der Geltungsbereich der ARPV definiert werden. Der Titel dieses Artikels wurde entsprechend umbenannt.

Absatz 1 wird so angepasst, dass dieser nicht mehr die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen definiert, sondern neu den Geltungsbereich dieser Verordnung festlegt. Der Verweis auf das PBG wird korrigiert, indem neu auf die Artikel 28 bis 31 PBG referenziert wird und nicht wie bisher auf 28 bis 31c PBG.

Absatz 2 wird gestrichen. Es ist kein Fall bekannt, bei welchem Finanzhilfen auf dieser Basis gewährt worden sind.

Auswirkungen: keine

Aufhebung Artikel 3 aARPV Ortsverkehr

Der Ortsverkehr wurde in der aARPV und VPB unterschiedlich geregelt. Zur Vereinheitlichung wird die Definition neu aus der aARPV in die VPB (Artikel 5) aufgenommen, da sie nicht nur für den bestellten RPV relevant ist. Der bisherige Artikel 3 aARPV kann damit aufgehoben werden. Die Abgeltung des Ortsverkehrs durch den Bund ist gemäss Artikel 28 Absatz 2 PBG ausgeschlossen. Eine Wiederholung in der ARPV ist nicht notwendig. Ein Verweis auf die VPB erfolgt jedoch in Artikel 3 Buchstabe a, wonach der RPV der Groberschliessung von Ortschaften dient und damit im Umkehrschluss nicht der Feinerschliessung. 8/39

BAV-D-0A8A3401/176