Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Mit Artikel 17a PBG wird die Statuierung einer gemeinsamen öV-Vertriebsinfrastruktur vorgenommen.

Absatz 1: Die TU erhalten neu den Auftrag, zum Betrieb und Weiterentwicklung einer gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur. Eine solche besteht heute bereits in Form der «Netzweite öV-Anbindung

NOVA», welche von der öV-Branche heute zur Umsetzung des direkten Verkehrs mit finanzieller Beteiligung der öffentlichen Hand (u.a. über die Bestellung im RPV) betrieben wird.

Absatz 2: Unternehmen, die dem direkten Verkehr nach Art. 16 PBG unterstehen, müssen sich der gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur zwingend anschliessen. Weiteren konzessionierten Unternehmen sowie Unternehmen mit einer Bewilligung nach Art. 7 oder 8 PBG ist der Anschluss zu diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Beim Ticketvertrieb ist das Kartellqesetz vom 6. Oktober 1995 (KG)16 anwendbar. Das bedeutet, dass der Vertrieb von ÖV-Tickets grundsätzlich diskriminierungsfrei auch Dritten offenstehen muss.

Absatz 3: Hier wird bestimmt, welche Fahrausweissortimente zwingend auf der gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur angeboten werden müssen. Es handelt sich dabei um das Fahrausweissortiment des nationalen direkten Verkehrs sowie die Sortimente der regionalen Verbünde. Damit wird u.a. sichergestellt, dass die wichtigsten Fahrausweise landesweit von den an NOVA angeschlossenen Verkaufsstellen vertrieben werden können.

Absatz 4: Die öV-Unternehmen müssen der gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur alle für den Vertrieb der Angebote erforderlichen Sach- und Personendaten zeitgerecht in der nötigen Form und Qualität zur Verfügung stellen. Es handelt sich dabei um sämtliche relevanten Vertriebsdaten zur Gewährleistung des direkten Verkehrs. Diese Daten dienen zum einen dazu, den Kundinnen und Kunden ein vollständiges Angebot anbieten zu können, zum anderen aber auch zur Abrechnung und zur Kontrolle der Transportberechtigung.

Artikel 17a Absatz 4 PBG bestimmt, dass die TU diskriminierungsfreie Bedingungen für die Nutzung der Vertriebsinfrastruktur durch Dritte regeln.

Auswirkungen: Keine neuen Aufgaben für die öV-Branche. Regelungen zur Vertriebsinfrastruktur.

Artikel 62a Mitnahme von Fahrrädern im internationalen Eisenbahnverkehr

Die EU-Passagierrechte-Verordnung 2021/782 vom 29. April 202117 stärkt die Rechte der Passagiere betreffend Mitnahme von Fahrrädern im Zug. Wo in Artikel 5 der bisherigen EG-Passagierrechte-Verordnung Nr. 1371/2007 vom 23. Oktober 2007 die Mitnahme von Fahrrädern nur erlaubt war, wenn der Eisenbahnverkehr dadurch nicht beeinträchtigt wurde, so sieht Artikel 6 der neuen EU-Passagierrechte-Verordnung nun vor, dass die Mitnahme von Fahrrädern grundsätzlich zu ermöglichen ist und die TU bzw. die Mitgliedstaaten die entsprechenden Massnahmen ergreifen müssen, um die Fahrrad-Mitnahme in den Zügen zu ermöglichen. Die Änderungen werden Mitte 2023 in Kraft treten.

Aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse18 ist die Schweiz verpflichtet, die revidierten Bestimmungen für den grenzüberschreitenden Eisenbahn-Personenfernverkehr zu übernehmen, sofern unsere Gesetzesgrundlagen noch nicht mit den EU-Bestimmungen kongruent sind. Im PBG kennen wir heute im Artikel 23a eine Bestimmung zur Mitnahme von Fahrrädern. Darin wird festgelegt, dass Unternehmen den Reisenden die Mitnahme eines Fahrrads im Fahrzeug gestatten, wenn dies den Verkehr nicht beeinträchtigt. Diese Regelung entspricht mithin der bisherigen Regelung in der alten EG-Passagierrechte-Verordnung.

16 SR 251

17 Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung), ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1.

18 SR 0.740.72 37/39 BAV-D-0A8A3401/176