Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
anwendbar für «reguläre» Dieselbus- und Bahn-Linien. Spezielle Linien wie Nachtangebote, Seilbahnen, Schiffe, Elektrobus-, Trolleybus- oder Tramlinien werden aktuell nicht beurteilt (ungenügende Datenlage).
Absatz 3: Die Ergebnisse der Berechnungen des BAV werden Kantonen und TU zur Verfügung gestellt. Zukünftig ist auch die Veröffentlichung dieser Ergebnisse vorgesehen.
Auswirkungen: Eine verlässliche und objektive Grundlage wurde geschaffen um die Effizienz der Leistungserbringung besser zu beurteilen.
Artikel 37 Prüfung der Offerten
Ohne Anpassung übernommen von Artikel 18 aARPV.
8. Abschnitt: Angebotsvereinbarungen Artikel 38 Abschluss von Angebotsvereinbarungen
Aktuelle Bestimmung: Artikel 21 aARPV.
Absatz 1: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 21 Absatz 1 aARPV.
Absatz 2: Übernommen von Artikel 21 Absatz 2 aARPV mit dem Hinweis, dass diese Bestimmung nur bei Zielvereinbarungen nach einem Vergabeentscheid nach Artikel 26 (für ausgeschriebene Linien) gilt anstelle des nicht mehr verwendeten Begriffs «Vergabevereinbarung».
Absatz 3: Übernommen von Artikel 21 Absatz 3 aARPV. Präzisierung, dass es sich hier um Zielvereinbarung mit fixierten Kosten oder Abgeltungen handelt, da ja neu mit allen TU Zielvereinbarungen abgeschlossen werden. Wie bisher dient die Bestimmung dazu, den Bestellern ein Druckmittel gegenüber TU mit zu hohen ungedeckten Kosten zu geben. Diese TU sollen als Voraussetzung für eine weitere Bestellung verpflichtet werden können, ihre Kosten oder Abgeltungen in einer Zielvereinbarung verbindlich festzulegen.
Der bisherige Absatz 4 wird nicht übernommen. Die Dauer der Angebotsvereinbarung wird in der Angebotsvereinbarung selber festgelegt. Da bereits in Artikel 28 festgelegt ist, dass das Bestellverfahren für eine Fahrplanperiode durchgeführt wird, ist die Bestimmung überflüssig.
Neuer Absatz 4: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 21 Absatz 5 aARPV.
Auswirkungen: keine
Artikel 39 Vorbehalte
Aktuelle Bestimmung: Artikel 22 aARPV.
Bisheriger Absatz 1: Ohne Anpassung übernommen und auf die neuen Absätze 1 und 2 aufgeteilt.
Bisheriger Absatz 2 wird nicht übernommen, eine Verrechnung von Rückerstattung mit den Abgeltungen zukünftiger Perioden ist nicht zulässig.
Artikel 40 Nachverhandlungen
Aktuelle Bestimmung: Artikel 23 aARPV.
22/39 BAV-D-0A8A3401/176