Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Absatz 2: Die Ergebnisse des QMS RPV sind durch die TU jährlich in einem Qualitätsbericht bzw. in mehreren Qualitätsberichte je nach Verkehrsarten oder Regionen bei den nationalen TU zu kommentieren, nötigenfalls sind den Bestellern Massnahmen zur Verbesserung der Qualität vorzuschlagen.

Absatz 3: Die in den Qualitätsberichten der TU vorgeschlagenen Massnahmen zur Verbesserung der Qualität werden zwischen TU und Bestellern diskutiert und danach in die Angebots- oder Zielvereinbarungen aufgenommen.

Auswirkungen: keine

4. Abschnitt: Ausschreibung, Vergabe Artikel 11 Ausschreibungsplanung

Mit sprachlichen Anpassungen übernommen von Artikel 27 aARPV.

Artikel 12 Schwellenwerte

Aktuelle Bestimmung: Artikel 27a aARPV.

Materiell wird keine Änderung vorgenommen, formell wird der Verweis auf das neue Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (in Kraft seit dem 1. Januar 2021; BöB; SR 172.056.1) aktualisiert.

Auswirkungen: keine

Artikel 13 Neues Angebot in einem bestehenden regionalen Netz

Ohne Anpassung übernommen von Artikel 27b aARPV.

Artikel 14 Ausschreibung mit mehreren beteiligten Kantonen

Ohne Anpassung übernommen von Artikel 27d aARPV (ausser sprachliche Anpassung und Aktualisierung Verweise auf andere Verordnungsbestimmungen).

Artikel 15 Ausschreibungsverfahren

Aktuelle Bestimmung: Artikel 27e aARPV.

Die Absätze 1-6 werden ohne Anpassung übernommen (ausser sprachliche Anpassungen).

Absatz 7 wird gestrichen. Auszuweisen sind in den Ausschreibungsofferten in jedem Fall immer sowohl die Kosten als auch die ungedeckten Kosten, d.h. nach Abzug der erwarteten Erlöse. Die bisherige Bestimmung war unglücklich formuliert. Neu wird als Ersatz in Artikel 19 eine Bestimmung aufgenommen, die besagt, dass die Besteller festlegen, ob sie die geplanten Kosten und Erlöse (Nettoausschreibung) oder nur die geplanten Kosten (Bruttoausschreibung) bewerten.

Auswirkungen: keine

Artikel 16 Vergütung

Ohne Anpassung übernommen von Artikel 27f aARPV.

Artikel 17 Teile und Kombinationen des Angebots, Unternehmensvarianten 14/39

BAV-D-0A8A3401/176