Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Absatz 1: Mit sprachlichen Anpassungen übernommen.

Absatz 2: Solange alle Besteller einverstanden sind, eine Angebotsvereinbarung anzupassen, ist eine weitere Beschränkung auf von den TU nicht beeinflussbaren Umständen nicht nötig. Dieser Absatz wird entsprechend gekürzt.

9. Abschnitt: Anteile der Kantone und des Bundes an den Abgeltungen Artikel 41 Berechnung des interkantonalen Verteilers

Absätze 1-4: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 29a aARPV.

Absatz 5 wird als Vereinfachung gestrichen, da dieser Spezialfall in der Praxis nicht vorkommt.

Artikel 42 Berechnung der Kantonsbeteiligungen

Ohne Anpassung übernommen von Artikel 29b aARPV.

Artikel 43 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil

Ohne Anpassung übernommen von Artikel 29c aARPV.

3. Kapitel: Angebote von nationaler Bedeutung, weitere Angebote, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen Artikel 44 Angebote von nationaler Bedeutung

In diesem Artikel wird neu explizit geregelt, dass der Bund Angebote von nationaler Bedeutung gestützt auf Artikel 28 Absatz 3 PBG alleine ohne Beteiligung der Kantone bestellen kann. Während die Bestellung von Verkehrsangeboten alleine durch den Bund weiterhin nicht oder nur in temporären Ausnahmefällen vorgesehen ist, so bspw. wie während der Euro08, sollen zukünftig die Leistungen der beauftragten Organisationen (Systemführerinnen) nach der neuen vorgesehenen Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA)9 sowie Koordinationsaufgaben bspw. im Rahmen des neuen CO2-Gesetzes für E-Busse durch den Bund aus dem RPV-Kredit alleine abgegolten werden können.

Auswirkungen: neue rechtliche Grundlage für Bestellungen des Bundes ohne Beteiligung der Kantone

Artikel 45 Koordination

Ohne Anpassung übernommen von Artikel 30 aARPV.

Artikel 46 Tariferleichterungen

Übernommen von Artikel 30 aARPV, ergänzt mit Verweis auf Artikel 28 Absatz 4 PBG.

Artikel 47 Tarifverbünde

Aktuelle Bestimmung: Artikel 32 aARPV.

9 In Vernehmlassung vom 23. März 2023 bis 10. Juni 2023: Laufende Vernehmlassungen 23/39 BAV-D-0A8A3401/176