Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
1 Ausgangslage
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung) am 4. Juni 2021 zuhanden des Parlamentes verabschiedet (BBl 2021 1485). Die Schlussabstimmung im Parlament erfolgte am 16. Dezember 2022. Die Referendumsfrist gegen diesen Erlass ist am 8. April 2023 ungenutzt abgelaufen. Die Reform des Personenbeförderungsgesetzes (Reform RPV) bezweckt unter anderem klarere Verantwortlichkeiten und effizientere Verfahren im regionalen Personenverkehr (RPV).
Um die Vorgaben auf Verordnungsstufe zu präzisieren, ist eine Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; SR 745.16) vorgesehen, wie auch Anpassungen der Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120), der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11) und die Aufhebung der Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV; SR 742.221). Zudem werden weitere Verordnungen aufgrund von neuen Verweisen oder Aktualisierungen angepasst, wie die Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV; SR 742.102), die Verordnung über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (GüTV; SR 742.411) und die Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebV; SR 743.011).
2 Grundzüge der Vorlage
Im Folgenden werden relevante Umsetzungen auf Verordnungsstufe kurz erläutert.
Die Aufsicht und das Controlling stärken und klären
Die Departementsverordnung RKV wird aufgehoben und die relevanten Inhalte auf Ebene Bundesratsverordnung angehoben. Die Bestimmungen werden in die ARPV übernommen, spezifische Infrastrukturbestimmungen in die KPFV. Dem Bundesamt für Verkehr (BAV) wird die Kompetenz gegeben,
Richtlinien1 zur Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben in den subventionierten Bereichen des öffentlichen Verkehrs (öV) zu erlassen wie bspw. im Bereich Rechnungslegung mit der Festlegung eines verbindlichen Rechnungslegungsstandards (grundsätzlich ist Swiss GAAP FER vorgesehen). Im Rahmen der Aufarbeitung der verschiedenen Subventionsfälle wurde erkannt, dass die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen teilweise nicht genügend klar war. Die Abstimmung soll in Zukunft sichergestellt werden. Es wird dabei präzisiert, dass die Koordination zwischen den Kantonen und dem Bund sowohl das Bestellverfahren als auch die Subventionsaufsicht betrifft. Damit wird auch der Auftrag der Eidgenössischen Finanzkontrolle und der GPK-S umgesetzt.
Durch mehrjährige Zielvereinbarungen die Planungssicherheit und Verbindlichkeit erhöhen
Die heutigen Zielvereinbarungen haben den Fokus primär auf den Kosten und teilweise auch auf der Qualität. Mit den neuen Zielvereinbarungen werden zusätzliche Elemente aufgenommen. Die Zielvereinbarungen, welche in Form von Zusammenarbeitsvereinbarungen ausgestaltet werden, schaffen gemeinsames Verständnis darüber, wo die Transportunternehmen (TU) heute stehen und wohin sich Angebot, TU und Besteller entwickeln wollen. Die Zielvereinbarungen werden über 4 bis 6 Jahre abgeschlossen und sind anhand von vier Grundtypen modulartig aufgebaut. Damit können die Zielvereinbarungen je nach Bedarf der Besteller und TU unterschiedliche Verbindlichkeits- und Detaillierungsgrade haben. Es sind Ausnahmen zur Pflicht des Abschlusses einer Zielvereinbarung vorgesehen insbesondere für Seilbahnen, für grenzüberschreitende Angebote, für Unternehmen mit einem jährlichen Abgeltungsvolumen unter 1 Million Franken usw. Ausserdem werden die Laufzeiten der Zielvereinbarungen mit den Konzessionsdauern innerhalb eines TU bzw. einer Region harmonisiert. So werden Konzessionen in Zukunft in der Regel für 12 Jahre vergeben (heute sind es 10 Jahre).
Einführung eines nationalen Benchmarks zu den finanziellen Kennzahlen, um die Transparenz sowie die Effizienz zu verbessern
Der nationale Benchmark ermöglicht mehr Transparenz über die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung der TU und schafft so Anreize für mehr Effizienz. Das BAV berechnet bereits heute aufgrund der
1 Bundesamt für Verkehr BAV Guidance: Richtlinien für die Vergabe von Subventionen (admin.ch) 3/39 BAV-D-0A8A3401/176