Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Buchstabe b bestimmt eine Ausnahme für grenzüberschreitende Angebote, denn bei solchen Linien sind unter Umständen auch ausländische Besteller tangiert, welche nicht zum Abschluss einer Zielvereinbarung verpflichtet werden können.

Mit Buchstabe c wird davon ausgegangen, dass sich für TU mit einem geringen Abgeltungsvolumen im RPV der Aufwand für den Abschluss einer Zielvereinbarung in vielen Fällen nicht lohnt (Bagatellklausel analog zu anderen Bereichen, z. B. im Vergaberecht). Die Festlegung des Schwellenwertes erfolgte auf Basis der geschätzten Kosten (Aufwand seitens Besteller und TU) für den Abschluss einer Zielvereinbarung und deren Nutzen (z.B. Qualitätssteigerung, Kostenreduktion etc.). Der Bezug auf das ganze TU ermöglicht eine einfache und klare Anwendung.

Buchstabe d: Weitere Sonderfälle sind denkbar, beispielweise für TU oder Angebote mit besonderen Finanzierungsmodi (u.a. aufwandfinanzierter Bereich des ZVV). Temporäre Ausnahmen sind auch denkbar, um eine flexiblere Umsetzung der Zielvereinbarungspflicht in der Praxis zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen für Linien, welche zur Ausschreibung vorgesehen sind, keine Zielvereinbarungen abgeschlossen werden müssen. Diese möglichen weiteren Ausnahmen werden mit dieser Buchstabe d Rechnung getragen.

Auswirkungen: Die im neuen PBG vorgesehenen Ausnahmen sind definiert. Damit wird die Verhältnismässigkeit dieser Vorgaben sichergestellt.

Artikel 26 Zielvereinbarung nach einer Ausschreibung

Aktuelle Bestimmung: Artikel 27m aARPV.

Zur Vereinfachung wird auf das Instrument der Vergabevereinbarung verzichtet, neu schliessen die Besteller nach einer Ausschreibung eine Zielvereinbarung mit dem TU ab, daher wird der Begriff «Vergabevereinbarung» durch «Zielvereinbarung» ersetzt. Inhaltlich wurden die Bestimmungen ansonsten ohne Anpassung übernommen. Artikel 27m Absatz 1 aARPV kann ersatzlos gestrichen werden, da dies bereits in Artikel 32k PBG geregelt wird.

Absatz 1: Präzisierung, dass die Bestimmungen von Artikel 26 nur für Zielvereinbarungen nach einer Ausschreibung anwendbar sind.

Absatz 2: Analog zu den Artikeln 15 und 19 wird es präzisiert, dass es sich um eine Netto- oder Bruttoausschreibung handeln kann.

Absatz 3: ohne Anpassung übernommen.

Auswirkungen: keine

Artikel 27 Bonus-Malus-System

Aktuelle Bestimmung: Artikel 26 aARPV.

Der aktuelle Absatz 1 wird nicht übernommen, da neu in Artikel 31aterAbsatz 2 Buchstabe d PBG geregelt ist.

Absatz 1: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 26 Absatz 2 aARPV.

Absatz 2: Die bisherige Bestimmung war unklar formuliert. Wie die TU Boni resp. Mali verbuchen, soll ihnen überlassen werden. Präzisiert werden muss, dass ein allfälliger Bonus frei verwendet werden darf und nicht in die Gewinnverwendung nach Artikel 36 PBG einfliesst und ein Malus entsprechend auch nicht der Spezialreserve nach Artikel 36 PBG entnommen werden darf.

17/39 BAV-D-0A8A3401/176