Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

der TU. Diese sind für die Finanzierung von nicht mittels BIF-Beiträgen finanzierten Investitionen zu verwenden.

Absatz 2: Die Voraussetzungen und der Prozess zur Finanzierung von Investitionen abgegoltener Seilbahnen werden neu in Form einer Richtlinie des BAV («Guidance») erlassen werden.

Auswirkungen: keine

Aufhebung Artikel 43-46 aARPV

Ausser den in Artikel 57 geregelten Beiträgen für Investitionen von Seilbahnen gewährt der Bund keine weiteren Beiträge oder Darlehen für Investitionen der Sparte RPV mehr. Die Bestimmungen der Artikel 43 bis 46 aARPV werden entsprechend nicht übernommen.

5. Kapitel: Rechnungslegung

1. Abschnitt: Grundsätze Artikel 58 (Rechnungslegung: Grundsätze)

Absatz 1: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 4 Absatz 1 RKV.

Absatz 2: Nach Artikel 35 Absatz 4 PBG bezeichnet das BAV das für die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk. Diese Festlegung soll in Form einer Richtlinie erfolgen, dabei sollen auch Ausnahmen für Fälle vorgesehen werden, bei denen keine Vorgaben gemacht werden sollen (bspw. ausländische Unternehmen oder Kleinstunternehmen). Es muss sich um einen Standard nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR; SR 221.432) handeln. Das BAV kann festlegen, welcher Standard anzuwenden ist.

Auswirkungen: Mit den Ausnahmen wird die Verhältnismässigkeit dieser Vorgaben sichergestellt.

2. Abschnitt: Betriebskosten- und Leistungsrechnung Artikel 59 (Betriebskosten und- Leistungsrechnung)

Aktuelle Bestimmungen: Artikel 29 aARPV, Artikel 13-15 RKV

Absatz 1: Übernommen von Artikel 29 Absatz 1 aARPV, wobei die Bestimmung statt für TU mit abgeltungsberechtigten Verkehrsangeboten für TU mit gemeinsam bestelltem regionalen Personenverkehr Anwendung findet.

Absatz 2: Übernommen von Artikel 29 Absatz 6 aARPV.

Absatz 3: Ohne Anpassung übernommen Art. 13 Abs 1 RKV.

Absatz 4: Übernommen von Artikel 14 Absatz 2 RKV mit sprachlichen Anpassungen sowie von Artikel 15 Absatz 1 RKV ohne Anpassung. Eine detaillierte Vorgabe zur Struktur der Erlöse, der Kosten und Abgeltungen wird entsprechend im Anhang 1 vorgegeben.

Absatz 5: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 13 Absatz 2 RKV.

Absatz 6: Das Führen einer Betriebskosten- und Leistungsrechnung soll neu in einer Richtlinie geregelt werden.

26/39 BAV-D-0A8A3401/176