Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
Im vorliegenden Artikel verweisen wir auf Artikel 6 der neuen EU-Passagierrechte-Verordnung. Damit übernehmen wir für den grenzüberschreitenden Eisenbahn-Personenfernverkehr die EU-Regelung und stellen dadurch die EU-Kompatibilität der schweizerischen Gesetzgebung sicher.
In der EU gilt diese Regelung ausschliesslich für den Eisenbahnverkehr. Es ist nicht zweckmässig,
diese Regelung auf den gesamten konzessionierten und bewilligten Personenbeförderungsverkehr in der Schweiz auszudehnen, weil neben dem Eisenbahnverkehr (Fern- und Regionalverkehr) auch der Ortsverkehr (inkl. Trams, Trolleybusse und Busse) und der touristische Verkehr (inkl. Seilbahnen und Schiffe) betroffen wären. Für diese Verkehrsarten gilt die bereits bestehende Regelung von Art. 23a PBG. Es bleibt damit Aufgabe der TU, Angebote zu entwickeln und zu betreiben, die die Kundenbedürfnisse abdecken. Damit kann auch den je nach Linie und Region unterschiedlichen Kundenbedürfnissen besser und flexibler Rechnung getragen werden.
Auswirkungen: grundsätzlich Ermöglichung der Mitnahme von Fahrrädern im internationalen Eisenbahnverkehr
Artikel 79 Datenbearbeitung durch das BAV
Absatz 1 Buchstabe f. Die Ausweitung der Bestimmung über die räumliche Verteilung von den Abonnementen auf die Fahrausweise stärkt das Instrument der Verkehrsplanung.
Auswirkungen: Öffnung
Artikel 79a Datenbearbeitung durch Unternehmen
Absatz 1: Zur Sicherung der Einnahme des Fahrpreises oder zur Sicherung des Zuschlags dienen die Kontrolle der Gültigkeit der Fahr- und Ermässigungsausweise, das Inkasso und die Missbrauchsbekämpfung.
Absatz 2: Gestützt auf Artikel 54 und Artikel 20a PBG wird präzisiert, welche besonders schützenswerten Personendaten zu welchen Zwecken bearbeitet werden dürfen, weil dies zur Personenbeförderung erforderlich ist.
Absatz 3 stellt klar, dass ein Tarifmodell, welches auf dem Erfassen der Ein- und Ausstiegsstationen beruht, nur funktionieren kann, wenn diese Informationen allen Unternehmen zur Verfügung stehen, welche an der Transportkette beteiligt sind und dementsprechend Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen haben.
Absatz 4 schafft eine Rechtsgrundlage für die anonymisierte Verwendung von Personendaten, da in der Lehre umstritten ist, um Art. 39 Abs.1 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)19 hierfür als Rechtsgrundlage ausreichen würde.
Auswirkungen: Keine
Ausweitung der Protokollierungspflicht durch die Verordnung über den Datenschutz (DSV)20
Schon bislang muss die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten protokolliert werden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts wird die Protokollierungspflicht (für Bundesorgane) auf die Bearbeitung sämtlicher Personendaten natürlicher Personendaten ausgedehnt (Art. 4 Abs. 2 DSV). Da zur Bearbeitung auch das Lesen gehört und die Daten ein Jahr lang aufgehoben werden müssen, werden im Massengeschäft des öffentlichen Verkehrs nicht unerhebliche zusätzliche Datenmengen entstehen, welche gespeichert werden müssen. Allerdings hat die Branche bislang nicht
19 SR 235.1
20 SR 235.11 38/39 BAV-D-0A8A3401/176