Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

darlegen können, dass der damit verbundene Aufwand unverhältnismässig wäre, zumal die Protokollierungspflicht erst bei Ablösung der jeweiligen EDV-Systeme beginnt (Art. 46 Abs. 1 DSV).

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Es ist nicht ersichtlich, weshalb kleine Unternehmen nach Art. 12 Absatz 5 DSG überhaupt keine Verzeichnisse führen müssen und grössere private Unternehmen wie beispielsweise Mobilfunkanbieter solche Verzeichnisse zwar führen, nicht aber dem EDÖB melden müssen, konzessionierte Unternehmen aber der Meldepflicht nach Art. 12 Abs. 4 DSG unterliegen sollen. Da der EDÖB gemäss Artikel 56 DSG verpflichtet ist, das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu veröffentlichen, wäre eine Meldepflicht für konzessionierte Unternehmen bezüglich Bearbeitungstätigkeiten in Erfüllung ihrer konzessionierten Aufgabe, welche Geschäftsgeheimnisse darstellen sollten, unvereinbar mit ihrem Anspruch auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Sollten die konzessionierten Unternehmen in der Vernehmlassung darlegen können, dass es Daten gibt, welche sie zur Erfüllung ihrer konzessionierten Tätigkeit bearbeiten müssen und zugleich Geschäftsgeheimnisse darstellen sollten, müsste die Meldepflicht an den EDÖB entsprechend eingeschränkt werden.

Auswirkungen: Gewährleistung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen

39/39 BAV-D-0A8A3401/176