Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
3 Erläuterungen zu den einzelnen Verordnungsänderungen
3.1 Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr vom xx.yyyy 20246 (ARPV)
Totalrevision ARPV
Die ARPV wird totalrevidiert. Gleichzeitig wird die bestehende RKV aufgehoben. Die inhaltlich weiterhin relevanten Bestimmungen werden in die revidierte ARPV resp. soweit Bestimmungen ausschliesslich für die Sparte Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturbetreiberinnen relevant sind, in KPFV übernommen. Die Integration der RKV in die ARPV bedingt eine Ausweitung des Geltungsbereichs der ARPV. Der Erlasstitel wird entsprechend mit «Rechnungslegung» ergänzt. Die Abkürzung «ARPV» wird dabei beibehalten. Um die bisherige ARPV mit der revidierten ARPV zu unterscheiden, werden im ganzen Bericht folgende Abkürzungen benutzt:
- aARPV: «alte» bisherige ARPV vom 11. November 2009
- ARPV: «neue» revidierte ARPV
Aufbau der revidierten ARPV gemäss Ablauf Bestellverfahren
Der Aufbau der revidierten ARPV folgt dem Ablauf des Bestellverfahrens im regionalen Personenverkehr (RPV). Nach den Grundsätzen zur Bestellung folgen die Bestimmungen zu den Ausschreibungen und Zielvereinbarungen, die dem eigentlichen Bestellverfahren vorgelagert sind. Nach dem Bestellverfahren folgen die Bestimmungen zur Abgeltung weiterer Angebote gestützt auf Artikel 28 Absatz 3 und 4 PBG sowie zu den Finanzhilfen (Bürgschaften, Beiträge für Innovationen) und am Schluss die Bestimmungen zur Rechnungslegung und zur Jahresrechnung. Neu wird ein zusätzlicher Anhang aufgenommen, der die Kalkulationsstruktur der Offerten resp. Ist-Rechnungen der im Aufbau begriffenen Datenplattform des BAV enthält.
Geltungsbereich bisherige RKV
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 der RKV können Kantone und Gemeinden einzelne Bestimmungen der RKV auch für Angebote der weiteren bestellten Leistungen als verbindlich erklären. Diese Möglichkeit gibt es gestützt auf die ARPV neu nicht mehr explizit. Die Kantone und Gemeinden können aber durchaus in den eigenen gesetzlichen Bestimmungen auf die ARPV verweisen.
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 RKV gelten für sämtliche TU mit einer Konzession nach Artikel 6 PBG oder Artikel 5 Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101). Konkret betrifft dies das Erstellen und Einreichen eines Geschäftsberichtes der TU sowie dass die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln muss («True and Fair View»). Die ARPV gilt dagegen ausschliesslich für TU, die Abgeltungen oder Finanzhilfen für den RPV erhalten, während die KPFV für Infrastrukturbetreiberinnen gilt, mit denen der Bund eine Leistungsvereinbarung abschliesst. Damit sind die von der RKV in die ARPV integrierten Bestimmungen für TU, die keine Abgeltungen nach PBG oder EBG erhalten, zukünftig nicht mehr verpflichtend.
Verkehrsangebote - Angebote
Im gesamten Erlass wurde analog dem PBG der Begriff «Verkehrsangebot» durch «Angebot» ersetzt.
Transportunternehmen – Unternehmen
6 SR 745.16
6/39 BAV-D-0A8A3401/176