Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

tens befinden sich schwächstbelastete Teilstücke in der Regel an den Linienenden, selbst bei Linien mit an sich genügender Nachfrage kann es vorkommen, dass am Linienende eine sehr tiefe Nachfrage besteht und die Mindestvorgabe von 32 Personen nicht eingehalten werden kann, beispielsweise wenn sich die Wendeschlaufe ausserhalb der letzten bedienten Ortschaft befindet, was zu einer Kürzung der Mitfinanzierung des Bundes führen würde. Somit wird neu in der ARPV die Nachfrage auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie berücksichtigt.

Auswirkungen: Mit der Anpassung der Bestimmung ist keine Verschärfung der Praxis verbunden.

Absatz 3: mit sprachlichen Anpassungen übernommen.

Absatz 4 Buchstabe a: Gemäss Botschaft zur Änderung des PBG (Reform RPV) soll für die Festlegung vom Umfang des bestellten Angebots (inkl. allfällige «Überangebote») zusätzlich zur Nachfrage, wofür seit längerer Zeit eine Angebot-Nachfrage-Tabelle verwendet wird, neu auch die wirtschaftliche Situation der einzelnen Linien berücksichtigt werden. Die Bestimmungen werden daher mit der Präzisierung, dass neben einer genügenden Auslastung auch eine genügende Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden soll, ergänzt. Liegt das von den Kantonen gewünschte Angebot über diesen Vorgaben, so wird von einem Überangebot gesprochen, das von den Kantonen allein zu finanzieren ist. Die Optimierung dieser Kriterien soll insbesondere bei Agglomerationslinien den grossen Abstimmungsaufwand zwischen Bund und den betroffenen Kantonen reduzieren sowie eine Mitfinanzierung des Bundes für das gesamt Angebot bei Linien mit genügend hohem Kostendeckungsgrad sicherstellen. Bei Angeboten der Grunderschliessung bis zu 18 Kurspaaren sind Überangebote eher die Ausnahme. Damit wird der Weiterbetrieb der bestehenden Linien in Rand- oder Bergregionen sichergestellt.

Buchstabe b: wird analog Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe c PBG rein sprachlich angepasst.

Auswirkungen: Aufgrund der Präzisierung bei Buchstabe a soll die Anzahl Fälle mit nicht vollständiger Beteiligung des Bundes an der Bestellung insgesamt reduziert werden

Absatz 5: ohne Anpassung übernommen.

Absatz 6: ohne Anpassung übernommen.

Absatz 7: Übernommen von Artikel 7 Absatz 7 aARPV mit der Präzisierung, dass «Überangebote»

durch die Kantone als «Angebotsverbesserungen» gemäss Artikel 28 Absatz 4 PBG zu bestellen und finanzieren sind. An der bisherigen Praxis ändert sich damit nichts.

Absatz 8: wie unter Absatz 4 aufgezeigt, soll die bestehende Praxis überprüft werden. Neu soll die konkrete Umsetzung in einer Richtlinie (voraussichtlich in der bestehenden Richtlinie BAV (Guidance) Bestellung RPV) festgelegt werden.

Auswirkungen: keine

Artikel 9 Ermittlung der Nachfrage

Ohne Anpassung übernommen von Artikel 8 aARPV.

Artikel 10 Qualität der Angebote

Aktuelle Bestimmung: Artikel 9 aARPV.

Absatz 1: Das Qualitätsmesssystem RPV (QMS RPV) wurde entwickelt und ist mittlerweile etabliert. Die Bestimmung wird daher entsprechend angepasst. Das BAV misst die Qualität der Leistungen im gemeinsam bestellten RPV durch das QMS RPV und veröffentlicht die Ergebnisse. Kantone und TU werden in die Umsetzung und Weiterentwicklung einbezogen. 13/39

BAV-D-0A8A3401/176