Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
Im gesamten Erlass wurde analog dem PBG der Begriff «Transportunternehmen» durch «Unternehmen» ersetzt.
Historische Fahrzeuge
Im Rahmen der Revision PBG wurde Artikel 28 PBG «Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Angebots» mit einem neuen Absatz 1ter wie folgt ergänzt:
1terZu den ungedeckten Kosten gemäss Planrechnung zählen auch Kosten betreffend das historische Rollmaterial.
Der Gesetzestext ist bereits relativ klar, eine Präzisierung auf Stufe Verordnung ist nicht notwendig. Notwendige Präzisierungen erfolgen im Rahmen der Richtlinie (Guidance7) zur Anrechenbarkeit von Kosten (Artikel 33 ARPV).
Die Umsetzung orientiert sich so treu wie möglich an der gesetzlichen Bestimmung. Artikel 28 Absatz 1 PBG regelt die gemeinsam von Bund und Kantonen bestellten Angebote des RPV. Aus diesem Grund können ungedeckte Kosten von historischem Rollmaterial gemäss dem neuen Absatz 1terdann abgegolten werden, wenn das Rollmaterial fahrplanmässig im RPV eingesetzt wird. Dabei kann es sich aber um alle Transportmittel handeln, welche RPV-Leistungen erbringen (Eisenbahn inkl. Trams, Bus,
Schiffe oder sehr theoretisch sogar Seilbahnen). Der Einsatz im RPV muss dabei regelmässig sein, bspw. an Wochenenden in der Sommersaison und nicht nur pro forma. Der Entscheid über den fahrplanmässigen Einsatz von historischem Rollmaterial im RPV sowie über die Finanzierung damit verbundener Mehrkosten wird im Rahmen des ordentlichen Bestellverfahrens von den TU gemeinsam mit den Bestellern getroffen.
Keine Abgeltungen werden damit weiterhin für Rollmaterial geleistet, welches im RPV nicht (mehr) eingesetzt wird und bspw. nur für Charterverkehr eingesetzt wird. Entsprechend werden Beiträge an Vereine oder Stiftungen, die sich um den Erhalt von historischem Rollmaterial kümmern, ebenfalls nicht als abgeltungsberechtigte Kosten anerkannt.
Richtlinien
Dem BAV wird in verschiedenen Artikeln die Kompetenz erteilt, Details in Richtlinien zu regeln. Teilweise bestehen diese Richtlinien schon länger (z.B. minimale Wirtschaftlichkeit) oder wurden im Rahmen des Projektes «Guidance» neu erarbeitet, teilweise sollen bestehende Leitfäden oder Wegleitungen neu in Richtlinienform verabschiedet werden (z.B. Betriebsmittelgenehmigungen). Bei allen noch zu erarbeitenden Richtlinien werden die Kantone sowie die TU jeweils einbezogen.
Links zu Richtlinien:
Guidance: Bundesamt für Verkehr BAV Guidance: Richtlinien für die Vergabe von Subventionen (admin.ch)
Allgemein: Bundesamt für Verkehr BAV Richtlinien (admin.ch)
Neue Datenplattform
Offerten und Linienerfolgsrechnungen sollen zukünftig durch die TU einheitlich über eine zentrale Datenplattform geliefert werden. Die Besteller können von ihnen benötigten Daten in eigene Systeme herunterladen.
7 Bundesamt für Verkehr BAV Guidance: Richtlinien für die Vergabe von Subventionen (admin.ch) 7/39 BAV-D-0A8A3401/176