Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Auswirkungen: keine

Artikel 3 Begriffe

Aktuelle Bestimmungen: Artikel 4 aARPV, Artikel 2 RKV

Durch die Integration der RKV in die ARPV wird die Bestimmung zu den Begriffen um die Begriffe, die heute in der RKV definiert sind, ergänzt. Es sind die Buchstaben c bis e (Linienerfolgsrechnung, Planrechnung, Investitionsrechnung) aus Artikel 2 RKV, welche neu in den Buchstaben d bis f aufgenommen werden. Nicht übernommen werden die Begriffe «Nebenerlöse» und «Nebengeschäfte» (bisher Artikel 2 Buchstaben f und g RKV), diese sind in Artikel 34 ARPV geregelt.

Buchstabe a: Bei der Definition des RPV wird neu beim Begriff «Groberschliessung» ein Verweis auf die VPB aufgenommen (siehe auch Erläuterung zur voranstehenden Aufhebung des heutigen Artikels 3 aARPV).

Bisheriger Buchstabe b wird gestrichen. Der Begriff «Linie» wurde bisher in der aARPV und der VPB leicht unterschiedlich definiert. Analog des Ortsverkehrs soll neu der Begriff «Linie» nur noch in der VPB (Artikel 9) definiert werden. Die Bestellung der Angebote des RPV erfolgt grundsätzlich nach Linien, es kann aber zu Abweichungen zu den konzessionierten Linien nach VPB kommen (beispielsweise Durchmesserlinien in S-Bahnen, wo die einzelnen Linienäste separat bestellt werden). Deshalb wird wie bisher in Artikel 17 Absatz 2 aARPV neu in Artikel 31 Absatz 2 ARPV festgelegt, dass Linien nach VPB zusammengefasst oder unterteilt werden können (sogenannte «Offertlinien»).

Buchstaben b bis f: mit sprachlichen Anpassungen übernommen aus Artikel 2 RKV.

Buchstabe c Ziffer 2 : Bis 2015 hatte die Aufteilung der Kosten der Sparte Infrastruktur in Strecken eine grosse Bedeutung, weil die Kantone sich mit bestimmten Schlüsseln an den Kosten beteiligen mussten. Seit der Einführung des BIF ist diese Präzisierung nicht mehr nötig. Somit ist eine Vereinfachung des Verordnungstextes anzustreben.

Auswirkungen: keine

2. Kapitel: Abgeltung der ungedeckten Kosten des regionalen Personenverkehrs

1. Abschnitt: Grundsätze

Artikel 4 Abgeltung der ungedeckten Kosten

Aktuelle Bestimmungen: Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 8 aARPV

Absatz 1 legt fest, dass die Abgeltung der ungedeckten Kosten gemäss Artikel 28 Absatz 1 PBG pro Linie erfolgt.

Absatz 2 regelt, dass in gewissen Fällen wie bereits heute vom Prinzip der Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten abgewichen werden und eine von den geplanten ungedeckten Kosten abweichende Abgeltung vereinbart werden kann.

Buchstabe a (neu): Das TU ist in der Lage und bereit dazu, einen Teil der ungedeckten Kosten selber zu tragen. Mit dieser neuen Bestimmung wird keine Verpflichtung der TU eingeführt, sich selber finanziell an den ungedeckten Kosten zu beteiligen, es besteht auch weiterhin kein entsprechender Anspruch der Besteller. In der Praxis gibt es aber entsprechende Einzelfälle, für diese soll hier eine rechtliche Grundlage geschaffen werden.

9/39 BAV-D-0A8A3401/176