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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 36 Seiten
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2. Abschnitt: Kennzeichnung und Arzneimittelinformation
Art. 42 Tees
1Die Kennzeichnung von Tees muss die Angaben nach Anhang 1 AMZV18 enthalten.
2Eine Arzneimittelinformation ist nicht erforderlich. Auf eine Packungsbeilage kann verzichtet werden, sofern alle erforderlichen Angaben gemäss den anwendbaren Anhängen der AMZV19 auf den Packungstexten angebracht werden können.
Art. 43 Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen
Die Kennzeichnung von Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen muss den die Angaben nach Anhang 1 AMZV20 enthalten. Es ist keine Arzneimittelinformation erforderlich.
Art. 44 Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel ohne
Indikation und Arzneimittel der Gemmotherapie ohne Indikation
1Die Kennzeichnung von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln ohne Indikation und von Arzneimitteln der Gemmotherapie ohne Indikation muss die Angaben nach Anhang 1a AMZV21 enthalten.
2Eine Arzneimittelinformation ist nicht erforderlich. Auf eine Packungsbeilage kann verzichtet werden, sofern alle erforderlichen Angaben gemäss den zutreffenden Anhängen der AMZV auf den Packungstexten angebracht werden können.
Art. 45 Asiatische Arzneimittel ohne Indikation
1Die Kennzeichnung asiatischer Arzneimittel ohne Indikation muss die Angaben nach Anhang 1b AMZV22 enthalten.
2Allfällige Sicherheitshinweisewie Kontraindikationen und Nebenwirkungen sind aus der Liste TAS nach Anhang 9 zu übernehmen.
3Die Arzneimittelinformation muss Anhang 5.4 AMZV entsprechen.
4Die abgabeberechtigte Person muss sicherstellen, dass die von der Fachperson verschriebene oder empfohlene individuelle Dosierung auf dem Behälter oder dem Packungsmaterial angebracht wird. Allfällige Vorgaben betreffend Maximaldosierung sind bei individuellen Dosierungsvorgaben zu berücksichtigen.