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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 36 Seiten

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2. Abschnitt: Meldeverfahren bei Tees

Art. 12 Voraussetzungen

Tees können durch die Swissmedic aufgrund einer Meldung zugelassen werden, sofern:

a. es sich um geschnittene Einzelteedrogen handelt, deren Droge in Anhang 4 (Liste «Teedrogen») aufgeführt ist;

b. für sie ein Anwendungsgebiet gemäss Liste «Teedrogen» aufgeführt ist;

c. sie in die Abgabekategorie E eingeteilt werden können.

3. Kapitel: Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen

Art. 13

Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen können durch die Swissmedic aufgrund einer Meldung zugelassen werden, sofern:

a. sie ausschliesslich folgende Bestandteile enthalten:

1. Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenzubereitungen, die in Anhang 5 (Liste «Bonbons») aufgeführt sind,

2. Aromatika oder Farbstoffe, die auch für die Herstellung von Bonbons gemäss Lebensmittelgesetzgebung verwendet werden,

3. ätherische Öle mit den vorgegebenen Gehaltslimiten nach Anhang 5,

4. synthetisch hergestellte oder chemisch definierte Stoffe, die in der Liste «Bonbons» aufgeführt sind.

b. für sie ein Anwendungsgebiet beantragt wird, das in der Liste «Bonbons» aufgeführt ist;

c. sie in die Abgabekategorie E eingeteilt werden können.

4. Kapitel: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 14 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 3.

Art. 15 Listen HAS und SC

1In der Liste homöopathischer und anthroposophischer Stoffe (Liste HAS) nach Anhang 6 aufgenommen werden Stoffe und Potenzen, die nach Anhang 3 Ziffer 2.1 und 3 ausreichend bekannt und deren Sicherheit ausreichend belegt sind.