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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 36 Seiten

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c. Well established use: mindestens zehnjährige medizinische Verwendung eines Phytoarzneimittels als Arzneimittel in mindestens einem Land der EU oder der EFTA mit ausreichender bibliografischer Dokumentation sowie mindestens einer klinischen Studie.

d. traditionelle Verwendung: mindestens 30-jährige Tradition der medizinischen Verwendung eines Phytoarzneimittels, davon mindestens 15 Jahre in einem Land der EU oder der EFTA..

3Im Sinne des 4. Kapitels dieser Verordnung gelten als:

a. homöopathische Arzneimittel: Arzneimittel, die ausschliesslich nach den

Prinzipien der in der Pharmakopöe, im deutschen Homöopathischen Arzneibuch (HAB), in der Pharmacopée Française (Ph.F.; unter préparations homéopathiques) oder in der British Homeopathic Pharmacopoeia (B.Hom.P.) beschriebenen homöopathischen Herstellungsverfahren hergestellte homöopathische Wirkstoffe enthalten und zur Anwendung nach den Prinzipien einer homöopathischen Therapierichtung bestimmt sind;

b. homöopathische Einzelmittel: homöopathische Arzneimittel mit lediglich

einem homöopathischen Wirkstoff wie Urtinkturen, Lösungen, Verreibungen oder daraus angefertigte flüssige oder feste Potenzen;

c. homöopathische Potenzakkorde: Mischungen homöopathischer Einzelmittel

desselben Ausgangsstoffes in verschiedenen Potenzen;

d. homöopathische Komplexmittel: Mischungen, die ausschliesslich homöopa-

thische Einzelmittel oder Potenzakkorde enthalten;

e. homöopathisch hergestellte Arzneimittel: Arzneimittel, die nach einem ho-

möopathischen Herstellungsverfahren hergestellte Wirkstoffe enthalten, unabhängig davon, für welches Therapieprinzip ihre Anwendung bestimmt ist.

f. homöopathisch-spagyrische/spagyrische Arzneimittel: Arzneimittel, die ho-

möopathisch und spagyrisch hergestellte Wirkstoffe enthalten bzw. Arzneimittel, die nur spagyrisch hergestellte Wirkstoffe enthalten und das Therapieprinzip der Spagyrik berücksichtigen;

g. anthroposophische Arzneimittel: Arzneimittel, deren Wirkstoffe nach einem

homöopathischen Herstellungsverfahren, nach einem im HAB oder in der B.Hom.P. beschriebenen anthroposophischen Herstellungsverfahren oder nach einem besonderen anthroposophischen Herstellungsverfahren hergestellt werden und die nach den Prinzipien der anthroposophischen Menschen-, Tier-, Substanz- und Naturerkenntnis zusammengesetzt oder entwickelt und zur Anwendung nach diesen Prinzipien bestimmt sind;

h. Arzneimittel der Schlüsslertherapie/Schüsslersalze: Arzneimittel, die aus

homöopathisch hergestellten Triturationen ausgewählter Salze hergestellt werden und zur Anwendung nach dem biochemischen Therapiekonzept von Dr. Wilhelm Heinrich Schüssler bestimmt sind;

i. Arzneimittel tierischen Ursprungs: homöopathische oder anthroposophische

Zubereitungen, deren Ausgangsstoffe ganze Tiere, Teile davon, Drüsensekrete von Tieren oder Extrakte von Tierorganen sind;