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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 36 Seiten
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j. Organpräparate: homöopathische oder anthroposophische Zubereitungen, deren Ausgangsstoffe Teile von gesunden, warmblütigen Tieren, wie Organe, Knochen, Drüsen und Gewebeproben, sind;
k. Nosoden: homöopathische Zubereitungen aus folgenden Ausgangsstoffen:
1. pathologisch veränderte Organe, Gewebeteile,
2. Krankheitsprodukte von Mensch oder Tier,
3. potenzielle Krankheitserreger wie Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten und Hefen oder deren Stoffwechselprodukte,
4. Zersetzungsprodukte tierischer Organe, oder
5. Zubereitungen aus den Stoffen nach den Ziffern 1–4;
l. Wirkstoffe: die nach homöopathischer, spagyrischer oder anthroposophischer Herstellungsvorschrift hergestellten wirksamen Bestandteile des Arzneimittels.
4Im Sinne des 5. Kapitels dieser Verordnung gelten als:
a. asiatische Arzneimittel: chinesische, tibetische oder ayurvedische Arzneimittel;
b. chinesische Arzneimittel: Arzneimittel, die pflanzliche, mineralische oder tierische Bestandteile enthalten und nach dem Verständnis der chinesischen Medizin zusammengesetzt sind;
c. tibetische Arzneimittel: Arzneimittel, die pflanzliche, mineralische oder tierische Bestandteile enthalten und nach dem Verständnis der tibetischen Medizin zusammengesetzt sind;
d. ayurvedische Arzneimittel: Arzneimittel, die pflanzliche, mineralische oder tierische Bestandteile enthalten und nach dem Verständnis der ayurvedischen Medizin zusammengesetzt sind;
e. Stoffe in der asiatischen Medizin: eingesetzte ganze, getrocknete, geschnittene oder traditionell vorbehandelte Materialien aus Pflanzen (einschliesslich Algen, Pilze und Flechten), Mineralien oder Tieren. Bestimmte Ausscheidungen oder Säfte von Pflanzen, welche keiner speziellen Behandlung unterzogen werden (z.B. Baumharze), werden als pflanzliche Stoffe angesehen;
f. Zubereitungen aus Stoffen in der asiatischen Medizin: gebräuchliche Zubereitungen aus Stoffen wie namentlich wässrige Dekokte, Granulate aus Dekokten, ausgepresste Säfte und Exsudate.
5Im Sinne des 6. Kapitels dieser Verordnung gelten als Arzneimittel der Gemmotherapie Arzneimittel, deren Ausgangsstoffe Knospen von Pflanzen sind, die nach einer homöopathischen Herstellungsvorschrift mit Glycerin verarbeitet werden und die zur Anwendung nach dem Therapieprinzip der Gemmotherapie bestimmt sind.
Art. 5 Grundsatz der vereinfachten Zulassung
Komplementär- und Phytoarzneimittel werden vereinfacht oder aufgrund einer Meldung zugelassen, es sei denn: