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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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5 Übergangsbestimmung

5.1 Für Betreiber, die für ihre Anlage vor dem 1. Januar 2018 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige

erste Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Projektfortschrittsmeldung massgebenden Bestimmungen.

5.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fas-

sung vom 2. Dezember 201618 aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen:

a. spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;

b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 einen positiven Bescheid erhalten hat.

18 AS 2016 4617