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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten
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Anhang 1.3 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Windenergieanlagen im Einspeisevergütungssystem
1 Anlagendefinition
Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbstständige Anlage.
2 Kategorien
2.1 Kleinwindanlagen
Windenergieanlagen mit einer Leistung bis und mit 10 kW.
2.2 Grosswindanlagen
Windenergieanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kW.
3 Vergütungssatz
3.1 Kleinwindanlagen
Der Vergütungssatz beträgt bei Kleinwindanlagen während der gesamten Vergütungsdauer:
Inbetriebnahme ab 1.1.2013
Vergütungssatz (Rp./kWh) 21,5
3.2 Grosswindanlagen
3.2.1 Grundvergütung
Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei Grosswindanlagen während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:
Inbetriebnahme ab 1.1.2013
Vergütungssatz (Rp./kWh) 21,5
3.2.2 Höhenbonus
Der Satz für die Grundvergütung wird Grosswindanlagen an Standorten auf 1700 m über Meer und höher um 2,5 Rp./kWh erhöht (Höhenbonus).
Massgebend für die Bestimmung der Höhe über Meer einer Anlage ist deren Fundamentoberkante.
3.2.2 Anpassung des Vergütungssatzes nach fünf Jahren
Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage der effektive Ertrag festgestellt. Dieser entspricht dem arithmetischen Jahresmittel der an der Übergabestelle zum Netzbetreiber gemessenen Elektrizitätsproduktion der ersten fünf Betriebsjahre. Der effektive Ertrag wird mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.2.3 verglichen:
a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt;
b. Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2.1 pro D Prozent, die der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, um C Monate verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.
Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte:
Inbetriebnahme ab 1.1.2013
A (Prozent)130
B (Rp./kWh) 13,5 C (Monate)1
D (Prozent) 0,3
3.2.3 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage
und mit den Merkmalen des Referenzstandorts nach den Ziffern 3.2.4 und 3.2.5 berechnet.