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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten
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Anhang 1.2 ( Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem
1 Anlagendefinition
Eine Photovoltaikanlage besteht aus einem oder mehreren Modulfeldern, einem oder mehreren Wechselrichtern und einem Einspeisepunkt. Befinden sich vor einem Einspeisepunkt mehrere Einheiten von Modulfeldern und den dazugehörigen Wechselrichtern auf verschiedenen Grundstücken, so kann jede dieser Einheiten als eine Anlage gelten, insbesondere wenn sie unabhängig voneinander erstellt werden.
2 Vergütungssatz
2.1 Berechnung des Vergütungssatzes
Der Vergütungssatz wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss Ziffer 2.2 berechnet.
2.2 Vergütungssätze
Der Vergütungssatz beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:
Leistungsklasse Vergütungssatz
(Rp./kWh)
Inbetriebnahme
1.1.2013- 1.1.2014- 1.4.2015- 1.10.2015- 1.4.2016- 1.10.2016- 1.4.2017- Ab 1.1. 2018
31.12.2013 31.3.2015 30.9.2015 31.3.2016 30.9.2016 31.3.2016 31.12.2017
≤100 kW 21,2 18,7 16,0 14,8 14,0 13,3 12,1 11,0
≤1000 kW 18,5 17,0 15,0 14,1 13,1 12,2 11,5 11,0
>1000 kW 17,3 15,3 14,8 14,1 13,2 12,2 11,7 11,0
3 Vergütungsdauer
Die Vergütungsdauer beträgt:
a. bei einer Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2013: 25 Jahre;
b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017: 20 Jahre;
c. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2018: 15 Jahre.
4 Gesuchsverfahren
4.1 Gesuch
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage einschliesslich der Angabe der Grundstücks- bzw. Parzellen-Nummer;
b. Kategorie der Anlage;
c. geplante Leistung;
d. erwartete jährliche Produktion;
e. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
f. Produzentenkategorie.
4.2 Inbetriebnahme
Die Anlage ist spätestens 12 Monate nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 23) in Betrieb zu nehmen.
4.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. Inbetriebnahmedatum;
b. Abnahmeprotokoll mit detaillierter technischer Beschreibung;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
d. Beglaubigung der Anlagedaten.
5 Übergangsbestimmung
5.1 Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und für die bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbe-
scheid ausgestellt wurde (Art.72 Abs. 4 EnG), wird der Vergütungssatz anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss Ziffer 5.2 berechnet.