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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

7.3 Inbetriebnahme

7.3.1 Die Anlage ist spätestens sechs Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 23) in Betrieb zu nehmen.

7.3.2 Anlagen, die nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der

Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 23) in Betrieb zu nehmen.

7.4 Inbetriebnahmemeldung

Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 7.1;

b. Inbetriebnahmedatum.

8 Übergangsbestimmung

Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 201623 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen:

a. spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;

b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 einen positiven Bescheid erhalten hat.

23 AS 2016 4617