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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;

b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.

Art. 61 Erstrecken von Fristen

Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:

a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und

b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.

Art. 62 Meldung der Nettoproduktion

Nach dem fünften vollen Betriebsjahr ist dem BFE die jährliche Nettoproduktion seit der Inbetriebnahme zu melden.

Art. 63 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags

1 Sobald die Bauabschlussmeldung und die Meldung der Nettoproduktion vorliegen, prüft das BFE, ob auch zu diesem Zeitpunkt noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Die nicht amortisierbaren Mehrkosten werden aufgrund der gemeldeten durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion, des aktuellen Preisszenarios und des aktuellen kalkulatorischen Zinssatzes neu berechnet.

3 Gestützt auf das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 und die Berechnung nach Absatz 2 wird die definitive Höhe des Investitionsbeitrags festgesetzt.

4 Ist die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion kleiner als die im Gesuch ausgewiesene Produktion beziehungsweise Mehrproduktion, so kann der Investitionsbeitrag angemessen gekürzt werden.

Art. 64 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

1 Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.

2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 58 fest (Zahlungsplan).

3 Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 36 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 58 vorliegt.

4 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 58 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

5. Abschnitt: Bemessungskriterien

Art. 65 Anrechenbare Investitionskosten

1 Für die Berechnung des Investitionsbeitrags sind insbesondere die Erstellungs-, die Planungs- und die Bauleitungskosten sowie die Eigenleistungen des Betreibers anrechenbar, sofern sie:

a. in direktem Zusammenhang mit den für die Elektrizitätsproduktion notwendigen Teilen der Anlage anfallen und ausgewiesen werden;

b. für die Steigerung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsproduktion direkt notwendig sind;

c. angemessen sind; und

d. effizient ausgeführt werden.

2 Planungs- und Bauleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Erstellungskosten angerechnet.

3 Eigenleistungen des Betreibers wie eigene Planungs- oder Bauleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.

Art. 66 Nicht anrechenbare Kosten

Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:

a. die vor der Zusicherung dem Grundsatz nach oder der Erlaubnis zum vorzeitigen Baubeginn des BFE zur Erstellung von Anlagenteilen angefallen sind;

b. die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19918 (GSchG) und Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19919 über die Fischerei (BGF).

Art. 67 Kapitalisierte Gestehungskosten

1 Die Gestehungskosten setzen sich zusammen aus den:

8 SR 814.20

9 SR 923.0