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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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2 Der Betreiber einer Anlage, für die er eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren. Bei Photovoltaikanlagen hat er zusätzlich der Vollzugsstelle Einsicht in diese Daten zu gewähren, wenn diese es verlangt.

Art. 7 Kategorien von Photovoltaikanlagen

1 Die Photovoltaikanlagen werden in folgende Kategorien unterteilt:

a. integrierte Anlagen;

b. angebaute oder freistehende Anlagen.

2 Integrierte Anlagen sind Anlagen, die in Bauten integriert sind und neben der Elektrizitätsproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen.

Art. 8 Grosse und kleine Photovoltaikanlagen

1 Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW.

2 Als kleine Photovoltaikanlagen gelten:

a. Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW;

b. Anlagen, die um weniger als 100 kW Leistung erweitert oder erneuert werden, auch wenn deren Gesamtleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung 100 kW oder mehr beträgt.

3 Verzichtet der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 auf die Vergütung des Leistungsbeitrags für die Leistung ab 100 kW, so gilt die Anlage ebenfalls als kleine Anlage.

Art. 9 Wahlrecht bei Photovoltaikanlagen

1 Betreiber von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 50 MW können wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen.

2 Sie üben dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Vorbehalten bleibt ein Gesuch um Einmalvergütung für kleine Anlagen nach Inbetriebnahme der Anlage (Art. 45).

Art. 10 Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen

Nebst den Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, sind folgende Wasserkraftanlagen von der Untergrenze nach den Artikeln 19 Absatz 4 Buchstabe a und 24 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 EnG ausgenommen:

a. Dotierkraftwerke;

b. Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industriekanälen und bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden;

c. Nebennutzungsanlagen wie Wässerwasserkraftanlagen, Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser;

d. Anlagen, die im Zusammenhang mit anderweitigen Gewässereingriffen wie Renaturierungen und Hochwasserschutzmassnahmen erstellt werden, soweit gegenüber dem bestehenden Zustand eine gesamthaft verbesserte Gewässerökologie erreicht wird.

Art. 11 Eigenverbrauch

Für den Eigenverbrauch und den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Bestimmungen des 4. Kapitels 2. Abschnitt der EnV4.

2. Kapitel: Einspeisevergütungssystem

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Allgemeine Anforderungen

Die Anschlussbedingungen nach Artikel 11 EnV5 sowie die Bestimmung der zu vergütenden Elektrizitätsmenge nach Artikel 12 EnV gelten sinngemäss auch für Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem.

Art. 13 Herkunftsnachweis und ökologischer Mehrwert

1 Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem haben der Vollzugsstelle die erfassten Herkunftsnachweise zu übertragen.

2 Der ökologische Mehrwert ist mit der definitiven Teilnahme am Einspeisevergütungssystem (Art. 25) abgegolten.

Art. 14 Teilnahme von Photovoltaikanlagen

Am Einspeisevergütungssystem können nur grosse Photovoltaikanlagen teilnehmen.

4 SR 730.01

5 SR 730.01