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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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4 Die ElCom unterstützt das BFE beim Vollzug, insbesondere indem es die bei ihr verfügbaren Daten zur Grundversorgung liefert. Sie kontrolliert in Koordination mit dem BFE unter anderem, ob die Marktprämienberechtigten die Elektrizität, für die sie die Marktprämie erhalten, nicht auch in der Grundversorgung verkaufen. Das BFE unterstützt diese Kontrolle mit den nötigen Daten, soweit es darüber verfügt.

Art. 100 Rückforderungen

1 Das BFE kann im Nachhinein Überprüfungen vornehmen. Marktprämienempfänger, Eigner und verbundene Unternehmenseinheiten müssen dem BFE auf Verlangen die nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.

2 Ergibt sich aus den Überprüfungen, dass jemand insbesondere wegen falscher Angaben zu Unrecht eine Marktprämie oder eine zu hohe Marktprämie erhalten hat, so fordert das BFE bis fünf Jahre ab der letzten Auszahlung die zu viel erhaltene Marktprämie aller Jahre zurück (Art. 30 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199013).

8. Kapitel: Auswertung, Publikation, Auskünfte, Weitergabe von Daten an die Oberzolldirektion, Kontrolle und Massnahmen

Art. 101 Auswertung

1 Das BFE wertet Daten über Projekte und Anlagen aus, für die eine Förderung nach dieser Verordnung beantragt wurde, zur Planung der aus dem Netzzuschlagsfonds zur Verfügung stehenden Mittel und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Förderinstrumente.

2 Dazu kann es sämtliche im Gesuch, in allfälligen Projektfortschrittsmeldungen und in der Inbetriebnahmemeldung gemachten Angaben verwenden.

3 Es kann zudem die Menge der produzierten Elektrizität, die Höhe der bezahlten Förderbeiträge sowie die Höhe der Vollzugskosten für seine Auswertungen verwenden.

4 Es kann die Ergebnisse der Auswertungen publizieren.

5 Die Vollzugsstelle stellt dem BFE die für die Auswertungen notwendigen Daten monatlich oder auf Anfrage zur Verfügung.

Art. 102 Publikation

1 Das BFE publiziert unabhängig von der Grösse einer Anlage folgende Angaben zu den Anlagen, für die nach dieser Verordnung eine Förderung entrichtet wird:

a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;

b. den verwendeten Energieträger;

c. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp;

d. die Leistung vor und nach der Investition;

e. die Höhe des Förderbeitrags;

f. das Gesuchsdatum;

g. das Inbetriebnahmedatum.

2 Zu den Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, publiziert es zusätzlich die Menge der vergüteten Elektrizität und die Vergütungsdauer.

3 Hinsichtlich der Marktprämie für Grosswasserkraftanlagen publiziert es den Namen oder die Firma der Marktprämienempfänger und pro solchen Empfänger:

a. die Gesamthöhe der Marktprämie;

b. die Anzahl Anlagen, für die er die Marktprämie erhält;

c. die im Zusammenhang mit der Marktprämie in der Grundversorgung verkaufte Menge an Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen.

Art. 103 Auskünfte

1 Die Vollzugsstelle oder das BFE erteilt Auskunft:

a. der gesuchstellenden Person: über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste;

b. dem Kanton: über sämtliche Projekte und Anlagen auf seinem Hoheitsgebiet;

c. der Gemeinde: über sämtliche auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb stehenden Anlagen.

2 Die Kantone und Gemeinden behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die realisiert werden sollen von:

a. ihnen selber;

b. einer ihrer Anstalten; oder

c. einer Gesellschaft, an der sie beteiligt sind.

3 Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und die Datenschutzbestimmungen für Bundesorgane anwendbar.

13 SR 616.1