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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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2.4.2 Der Satz für den Wasserbau-Bonus beträgt ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:

Leistungsklasse Wasserbau-Bonus (Rp./kWh)

Inbetriebnahme:

1.1.2013- Ab 1.1.2017

31. 12 2016

≤30 kW 5,6 5,6

≤100 kW 44

≤300 kW 3,3 2,6

>300 kW 2,8 1,4

2.5 Maximaler Vergütungssatz

Der maximale Vergütungssatz inklusive Boni beträgt 32,4 Rp./kWh.

2.6 Teilzahlungen und Abrechnung

2.6.1 Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten

Elektrizität abgerechnet.

2.6.2 Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles

Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1.

3 Vergütungsdauer

Die Vergütungsdauer beträgt 15 Jahre.

4 Gesuchsverfahren

4.1 Gesuch

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;

b. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;

c. mittlere mechanische Bruttoleistung;

d. erwartete Stromproduktion in kWh pro Kalenderjahr;

e. Brutto-Fallhöhe in m;

f. Art des genutzten Gewässers (Fliessgewässer/übrige Gewässer) und Anlagentyp;

g. Gesamtinvestitionskosten des Projekts mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau einschliesslich der Druckleitungen;

h. Produzentenkategorie.

4.2 Projektfortschrittsmeldungen

4.2.1 Spätestens zwei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 23) ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen,

die das bei der zuständigen Behörde eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten hat.

4.2.2 Spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 23) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzu-

reichen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

a. rechtskräftige Baubewilligung;

b. Konzession;

c. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;

d. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;

e. geplantes Inbetriebnahmedatum.

4.3 Inbetriebnahme

4.3.1 Die Anlage ist spätestens sechs Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 23) in Betrieb zu nehmen.

4.3.2 Anlagen, die nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der

Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 23) in Betrieb zu nehmen.

4.4 Inbetriebnahmemeldung

Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. Inbetriebnahmedatum;

b. Belege für die effektiven Investitionskosten mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau einschliesslich der Druckleitungen;

c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch oder der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben.