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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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>5 MW 3,5

3.4 Bonus für landwirtschaftliche Biomasse

3.4.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird gewährt, wenn:

a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und

b. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤20 Prozent, bezogen auf Frischmasse, beträgt. 3.4.2 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse beträgt:

(Rp./kWh)

Leistungsklasse Landwirtschaftsbonus ≤50 kW18

≤100 kW16

≤500 kW13

≤5 MW 4,5 >5 MW0

4. Verstromung von biogenem Gas aus dem Erdgasnetz

4.1 Vergütungssatz

Der Vergütungssatz für biogenes Gas, das ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gasproduktion zur Elektrizitätsproduktion verwendet wird, beträgt 52 x-0.17 Rp./kWh, wobei x der äquivalenten Leistung gemäss Ziffer 3.1.2 entspricht.

Der Vergütungssatz beträgt maximal 26,5 Rp./kWh.

4.2 Mindestanforderungen

Die folgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten:

a. Anforderung an den elektrischen Wirkungsgrad:

Für den elektrischen Wirkungsgrad gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 2.2.2.

b. Anforderung an die Wärmenutzung:

Der Anteil der extern genutzten Wärme muss mindestens 60 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen.

c. Ökologische Mindestanforderungen:

Für die ökologischen Mindestanforderungen gilt Ziffer 2.3.

5 Teilzahlungen und Abrechnung

Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 7.1.

6 Vergütungsdauer

Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

7 Gesuchsverfahren

7.1 Gesuch

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;

b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden;

c. Nennleistung elektrisch und thermisch;

d. erwartete Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto-Elektrizitätsproduktion sowie erwartete extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr;

e. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen;

f. Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischenproduktes;

g. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;

7.2 Projektfortschrittsmeldung

7.2.1 Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 23) einzureichen.

7.2.2 Sie hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. rechtskräftige Baubewilligung;

b. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;

c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 7.1;