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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten
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Anhang 1.4 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Geothermieanlagen im Einspeisevergütungssystem
1 Anlagendefinition
Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil, namentlich aus einer oder mehreren Bohrungen, einem Reservoir und Pumpen, und einem oberirdischen Teil, namentlich einem Wärmetauscher, einer Konversionseinrichtung und dazu gehörenden Anlageteilen, und dienen der Produktion von Elektrizität und Wärme.
2 Kategorien
2.1 Hydrothermale Geothermie
Hydrothermale Geothermieanlagen nutzen für die Produktion von Elektrizität und Wärme hauptsächlich natürlich vorkommendes Heisswasser aus Geothermie-Reservoiren.
2.2 Petrothermale Geothermieanlagen
Petrothermale Geothermieanlagen müssen für die Produktion von Elektrizität und Wärme das Geothermie-Reservoir vorgängig hydraulisch stimulieren.
3 Mindestanforderungen
3.1 Geothermieanlagen müssen spätestens ab Beginn des dritten vollen Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme einen minimalen
Gesamtnutzungsgrad respektive Elektrizitätsnutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm aufweisen:
56
28
0
0 1 2 3 4 56
Nutzungsgrad Elektrizität [%]
3.2 Die für die Bestimmung des Gesamtnutzungsgrads relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr; der Gesamtnut-
zungsgrad bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf mit:
Nutzungsgrad Wärme = genutzte Wärme dividiert durch Energie am Bohrlochkopf
Nutzungsgrad Elektrizität = produzierte Elektrizität dividiert durch Energie am Bohrlochkopf
4 Vergütungssatz
4.1 Berechnung
Der Vergütungssatz wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss den Ziffern 4.2 und 4.3 berechnet.
4.2 Der Vergütungssatz beträgt bei hydrothermalen Geothermieanlagen:
Leistungsklasse Vergütung (Rp./kWh)
≤05 MW 40,0
≤10 MW 36,0
≤20 MW 28,0
>20 MW 22,7
4.3 Der Vergütungssatz beträgt bei petrothermalen Geothermieanlagen:
Leistungsklasse Vergütung (Rp./kWh)
≤ 5 MW 47,5
≤10 MW 43,5
≤20 MW 35,5
>20 MW 30,2