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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten
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Art. 104 Weitergabe von Daten an die Oberzolldirektion
Das BFE gibt für den Vollzug der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199614 die nachstehenden Daten von Anlagenbetreibern, die Elektrizität aus Biomasse produzieren, an die Oberzolldirektion weiter:
a. Name und Adresse von natürlichen Personen und Personenvereinigungen oder Firma und Sitz von juristischen Personen ;
b. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der biogenen Rohstoffe;
c. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der aus den biogenen Rohstoffen hergestellten Treib- und Brennstoffe;
d. Angaben über die Elektrizität und die Wärme, die aus Treib- und Brennstoffen produziert werden;
e. Angaben zur Anlage, insbesondere Produktionsprozesse, Kapazität, Leistung, Wirkungsgrad und Datum der Inbetriebnahme.
Art. 105 Kontrolle und Massnahmen
1 Das BFE kontrolliert, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Es kann zu diesem Zweck die erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen, Prüfungen veranlassen und Stichproben durchführen. Es verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.
2 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die gesetzlichen Anforderungen verletzt sind, so verfügt das BFE oder die Vollzugsstelle je in ihrem Zuständigkeitsbereich die geeigneten Massnahmen.
3 Das BFE ist weiter befugt, die für die Feststellung einer übermässigen Rentabilität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen und Prüfungen zu veranlassen.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 106 Übergangbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer nach bisherigem Recht
Bei Anlagen, die eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten, wird die Vergütung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Vergütungsdauer ausläuft, ausgerichtet.
Art. 107 Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien
Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 201615 aufgrund der vollständigen Inbetriebnahmemeldung oder der Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen, der zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, gilt folgende Berücksichtigungsreihenfolge:
a. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2015 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum;
b. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum.
Art. 108 Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen
1 Für Anlagen, für die ein Betreiber bereits vor dem 1. Januar 2018 eine Einmalvergütung beantragt oder erhalten hat und deren Gesamtleistung ebenfalls vor diesem Datum 30 kW oder mehr beträgt, besteht kein Anspruch auf eine Einmalvergütung für die Leistung ab 30 kW.
2 Anlagen von 30 bis weniger als 100 kW, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet waren, werden nach dem Einreichedatum der Inbetriebnahmemeldung berücksichtigt.
3 Für Anlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet waren, ist das Wahlrecht nach Artikel 9 bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung.
4 Für Anlagen, die mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet waren, ist der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2018 mittzuteilen, falls die Leistung aufgrund einer Projektänderung 100 kW voraussichtlich erreicht oder überschreitet. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so gilt die Anlage als kleine Anlage und der Leistungsbeitrag wird höchstens bis zur Leistung von 99,9 kW ausbezahlt.
Art. 109 Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung
1 Von der Pflicht zur Direktvermarktung ausgenommen sind Betreiber von Neuanlagen mit einer Leistung:
a. von weniger als 500 kW in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung;
b. ab 500 kW im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2 Von der Pflicht zur Direktvermarktung ausgenommen sind zudem Betreiber von Anlagen nach Artikel 15 Absatz 2 im ersten Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. 72 Abs. 5 EnG).
Art. 110 Übergangsbestimmung zur Marktprämie bei Grosswasserkraftanlagen
1 Die Marktprämie kann erstmals im Jahr 2018 für Gesuche für das Jahr 2017 und letztmals im Jahr 2022 für Gesuche für das Jahr 2021 ausgerichtet werden.
14 SR 641.611
15 AS 2016 4617