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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten
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4 Kann die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
5 Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 48 und gewährt keine Einmalvergütung, wenn die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt.
6 Sie kann die Zusicherung nach Artikel 48 auch widerrufen, wenn ihr die Inbetriebnahme nicht spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme gemeldet wird.
Art. 50 Definitive Festsetzung der Einmalvergütung
1 Nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung setzt die Vollzugsstelle anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten die definitive Höhe der Einmalvergütung fest. Dabei darf der in der Zusicherung nach Artikel 48 festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten werden.
2 Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Einmalvergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 51 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
1 Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen:
a. die Ausbauwassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mindestens 20 Prozent erhöht wird;
b. die mittlere Bruttofallhöhe um mindestens 10 Prozent erhöht wird;
c. zusätzliches Wasser im Umfang von mindestens 10 Prozent des Durchschnitts der in den letzten fünf vollen Betriebsjahren vor der Inbetriebnahme der Erweiterung genutzten Jahreswassermenge genutzt wird;
d. das nutzbare Speichervolumen um mindestens 15 Prozent vergrössert wird; oder
e. die jährliche Nettoproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 20 Prozent oder 30 GWh gesteigert wird.
2 Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn:
a. mindestens eine Hauptkomponente wie Wasserfassung, Wehr, Speicher, Druckleitung, Maschinen oder elektromechanische Ausrüstung der Anlage ersetzt oder totalsaniert wird; und
b. die Investition mindestens 10 Rp./kWh der durchschnittlich in einem Jahr der letzten fünf vollen Betriebsjahre erzielten Nettoproduktion beträgt.
Art. 52 Ansätze
1 Das BFE setzt den Investitionsbeitrag für jede Anlage individuell nach Artikel 29 Absatz 2 EnG fest.
2 Bei Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag höchstens:
a. 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erweiterungen;
b. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erneuerungen.
3 Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag höchstens:
a. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen;
b. 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erneuerungen.
4 Das UVEK überprüft die Ansätze mindestens alle fünf Jahre. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf Anpassung der Ansätze.
5 Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt.
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens
10 MW und Warteliste
Art. 53 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts, mit dem eine Wasserkraftanlage mit einer Leistung von höchstens10 MW erheblich erweitert oder erneuert werden soll, ist das Einreichedatum des Gesuchs.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Mehrproduktion zuerst berücksichtigt.
Art. 54 Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte, in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.