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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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Art. 28 Verweigerung der Vergütung

1 Reicht der Betreiber die benötigten Informationen nicht fristgerecht ein, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen vorliegen.

2 Hält der Betreiber die rechtlichen Vorgaben nicht ein, so entfällt der Anspruch auf Vergütung ebenfalls bis er diese Vorgaben wieder einhält.

Art. 29 Bewirtschaftungsentgelt für die Abnahme von Elektrizität

1 Die Bilanzgruppe, die Elektrizität aus Anlagen abnimmt, deren Betreiber die Elektrizität direkt am Markt verkaufen, erhält von der Vollzugsstelle pro kWh vierteljährlich ein Bewirtschaftungsentgelt in der Höhe von:

a. 0,55 Rappen bei Photovoltaik- und Windenergieanlagen;

b. 0,28 Rappen bei Wasserkraftanlagen;

c. 0,22 Rappen bei Biomasseanlagen.

2 Die Bilanzgruppe, die Elektrizität aus Anlagen abnimmt, deren Betreiber Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen und über eine Lastgangmessung oder über ein intelligentes Messsystem verfügen, erhält von der Vollzugsstelle pro kWh vierteljährlich ein Bewirtschaftungsentgelt in der Höhe von :

a. 0,38 Rappen bei Photovoltaik- und Windenergieanlagen;

b. 0,2 Rappen bei Wasserkraftanlagen;

c. 0,15 Rappen bei Biomasseanlagen.

Art. 30 Entrichtung des Referenz-Marktpreises

Für die Elektrizität aus Anlagen, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen, haben der Vollzugsstelle den Referenz-Marktpreis zu entrichten:

a. die jeweilige Bilanzgruppe: bei Anlagen, die eine Lastgangmessung oder ein intelligentes Messsystem haben;

b. der jeweilige Netzbetreiber: bei Anlagen, die nicht lastganggemessen sind und über kein intelligentes Messsystem verfügen.

Art. 31 Bilanzgruppe und Netzbetreiber

1 Trifft ein Betreiber, der zum Referenz-Marktpreis einspeist und dessen Anlage über eine Lastgangmessung oder ein intelligentes Messsystem verfügt, über die Abnahme seiner Produktion keine Vereinbarung mit einer Bilanzgruppe, so wird die Anlage der Bilanzgruppe des Netzbetreibers am Standort der Anlage zugeordnet.

2 Die Bilanzgruppen melden der Vollzugsstelle die ihr zugeordneten Netzbetreiber. Wechselt ein Netzbetreiber die Bilanzgruppe, so hat die neue Bilanzgruppe dies der Vollzugsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3 Betreiber, die ihre Elektrizität direkt am Markt verkaufen (Art. 21 EnG), melden der Vollzugsstelle, welcher Bilanzgruppe ihre Anlage zugeordnet ist. Wechselt ein Betreiber die Bilanzgruppe, so hat er dies der Vollzugsstelle einen Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen.

Art. 32 Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen

1 Der Betreiber einer Anlage, für die er eine Einspeisevergütung erhält, hat der Vollzugsstelle Erweiterungen oder Erneuerungen mindestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme zu melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.

2 Die Vergütungsdauer wird durch eine nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung nicht verlängert.

3 Bei Photovoltaikanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung im Verhältnis zur zusätzlichen installierten Leistung anteilsmässig gekürzt.

4 Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht, so hat der Betreiber die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der nach Absatz 3 berechneten Vergütung der Vollzugsstelle ohne Zins zurückzuerstatten.

Art. 33 Folgen des Nichteinhaltens von Mindestanforderungen

1 Werden die Mindestanforderungen nicht eingehalten, so wird die Einspeiseprämie einstweilen nicht mehr ausbezahlt. Die Anlage wird für die betreffende Beurteilungsperiode rückwirkend auf den jeweiligen Referenz-Marktpreis gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist der Vollzugsstelle zurückzuerstatten. Sie kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.

2 Werden die Mindestanforderungen wieder eingehalten, so wird die Einspeiseprämie am Ende des Kalenderjahres ohne Zins nachbezahlt.

3 Liegen für das Nichteinhalten der Mindestanforderungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der Vollzugsstelle darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass die Mindestanforderungen wieder eingehalten werden.

4 Die Vollzugsstelle kann ihm eine angemessene Frist für die Umsetzung dieser Massnahmen einräumen und allenfalls Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht weiterhin Anspruch auf die Einspeiseprämie, sofern allfällige Auflagen erfüllt werden.

5 Sind die Mindestanforderungen nach Ablauf der Frist nicht während einer ganzen Beurteilungsperiode eingehalten worden, so wird die Anlage für die Zeit nach Ablauf der Frist rückwirkend auf den jeweiligen Referenz-Marktpreis gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten. Sie kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.