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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten
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b. die übrigen Projekte: entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Art. 22 Gesuch
1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1–1.5 zu enthalten.
Art. 23 Zusicherung dem Grundsatz nach
1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so verfügt die Vollzugsstelle dem Grundsatz nach die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem.
2 Diese Verfügung hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung.
Art. 24 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten
1 Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 23 fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen.
2 Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.
3 Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.
4 Die gesuchstellende Person hat die erreichten Projektfortschritte jeweils innert zwei Wochen schriftlich zu melden.
5 Sie muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung nur Anspruch auf Vergütung des Referenz-Marktpreises.
Art. 25 Definitive Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
a. den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem;
b. ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird; und
c. die Höhe des Vergütungssatzes.
2 Die Vollzugsstelle weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
b. die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält;
c. der Standort der Anlage gegenüber dem Antrag erheblich abweicht.
3 Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
Art. 26 Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem
1 Ein Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Quartalsende jederzeit möglich.
2 Eine erneute Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist ausgeschlossen.
Art. 27 Auszahlung der Vergütung
1 Die Vollzugsstelle zahlt vierteljährlich aus:
a. Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
b. Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.
2 Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.
3 Die Vollzugsstelle fordert vom Betreiber im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlte Beträge ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.
4 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.
5 Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.