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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten
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a. 15 Millionen Franken bei KVA;
b. 250 000 Franken bei Klärgasanlagen;
c. 600 000 Franken bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
Art. 74 Energetische Mindestanforderungen
1 Die energetischen Mindestanforderungen sind in Anhang 2.3 festgelegt.
2 Bei erheblichen Erneuerungen muss die Anlage nach der Erneuerung mindestens gleich viel Elektrizität produzieren wie vorher.
2. Abschnitt: Ansätze
Art. 75 Ansätze für die Investitionsbeiträge
1 Das BFE setzt den Investitionsbeitrag für jede Anlage individuell nach Artikel 29 Absatz 2 EnG fest.
2 Der Investitionsbeitrag beträgt höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
3 Das UVEK überprüft diesen Ansatz mindestens alle fünf Jahre. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf Anpassung.
Art. 76 Höchstbeitrag
Der Investitionsbeitrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
a. 6 Millionen Franken bei KVA;
b. 1,5 Millionen Franken bei Klärgasanlagen;
c. 3,75 Millionen Franken bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 77 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Mehrproduktion an Elektrizität zuerst berücksichtigt.
Art. 78 Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Art. 79 Gesuch
1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.
Art. 80 Zusicherung dem Grundsatz nach
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden nicht amortisierbaren Mehrkosten;
b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 85;
e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
Art. 81 Inbetriebnahmemeldung
Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 59.