Vorlage
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
3 Für grosse Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, gelten die Ansätze für die angebauten und freistehenden Anlagen, auch wenn sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören.
4 Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung entrichtet, die mit der Erweiterung oder Erneuerung erreicht wird. Es wird kein Grundbeitrag entrichtet.
5 Wird eine Anlage bereits vor Erhalt der Einmalvergütung erweitert, so werden der Grundbeitrag für den zuerst in Betrieb genommenen Anlagenteil und der Leistungsbeitrag entsprechend dem Inbetriebnahmedatum der einzelnen Anlagenteile ausbezahlt.
6 Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Artikel 7 angehören, so berechnet sich der Grundbeitrag nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Ansätze und der Leistungsbeitrag entsprechend den Anteilen der Leistung pro Kategorie.
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 43 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts ist das Einreichedatum des Gesuchs.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten zusätzlichen Leistung zuerst berücksichtigt.
Art. 44 Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3 Sie führt je eine Warteliste für die kleinen und eine für die grossen Anlagen.
4 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE je ein Kontingent fest, in dessen Umfang Projekte auf der Warteliste der kleinen und der grossen Anlagen berücksichtigt werden können.
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren für kleine Photovoltaikanlagen
Art. 45 Gesuch
1 Das Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen ist nach Inbetriebnahme der Anlage bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen gemäss Anhang 2.1 Ziffer 3 zu enthalten.
3 Betreiber von Anlagen nach Artikel 8 Absatz 3 haben der Vollzugsstelle im Gesuch mitzuteilen, dass sie auf die Vergütung des Leistungsbeitrags für die Leistung ab 100 kW verzichten.
4 Hat der Betreiber für dieselbe Anlage bereits ein Gesuch nach Artikel 22 oder 47 gestellt, so gilt dieses Gesuch mit dem Gesuch nach Absatz 1 als zurückgezogen.
Art. 46 Festsetzung der Einmalvergütung
Erfüllt die Anlage die Anspruchsvoraussetzungen und stehen Mittel zur Berücksichtigung zur Verfügung, so setzt die Vollzugsstelle die Höhe der Einmalvergütung gestützt auf die Ansätze in Anhang 2.1 fest.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren für grosse Photovoltaikanlagen
Art. 47 Gesuch
1 Das Gesuch um Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.1 zu enthalten.
3 Ändert sich nach Gesuchseinreichung die Kategorie oder die Leistung der projektierten Anlage, so hat die gesuchstellende Person dies der Vollzugsstelle umgehend mitzuteilen.
Art. 48 Zusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Einmalvergütung dem Grundsatz nach zu und setzt den Höchstbetrag gestützt auf die im Gesuch genannte Leistung und die Ansätze in Anhang 2.1 fest.
Art. 49 Inbetriebnahmefrist und Inbetriebnahmemeldung
1 Die Anlage ist spätestens 12 Monate ab der Zusicherung nach Artikel 48 in Betrieb zu nehmen.
2 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme zu melden.
3 Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.