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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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2 Vom Recht, die in der Grundversorgung absetzbare Elektrizität auch effektiv dort und zu Gestehungskosten zu verkaufen (Art. 31 Abs. 3 EnG), dürfen die Berechtigten erstmals im Jahr 2018 für das Jahr 2018 und letztmals im Jahr 2022 für das Jahr 2022 Gebrauch machen.

Art. 111 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr