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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten

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Art. 82 Bauabschlussmeldung

1 Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.

2 Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;

b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten;

c. die Meldung der Nettoproduktion des ersten vollen Betriebsjahres.

Art. 83 Erstrecken von Fristen

Die Erstreckung der Fristen für die Inbetriebnahme und das Einreichen der Bauabschlussmeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 61.

Art. 84 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags

1 Sobald die Bauabschlussmeldung vorliegt, prüft das BFE, ob auch zu diesem Zeitpunkt noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Die nicht amortisierbaren Mehrkosten werden aufgrund der gemeldeten Nettoproduktion, des aktuellen Preisszenarios und des aktuellen kalkulatorischen Zinssatzes neu berechnet.

3 Gestützt auf das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 und die Berechnung nach Absatz 2 wird die definitive Höhe des Investitionsbeitrags festgesetzt.

4 Ist die Nettoproduktion kleiner als die im Gesuch ausgewiesene Produktion beziehungsweise Mehrproduktion, kann der Investitionsbeitrag angemessen gekürzt werden.

Art. 85 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

1 Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.

2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 80 fest (Zahlungsplan).

3 Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 36 ein früherer Baubeginn bewilligt, erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 80 vorliegt.

4 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 80 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.

5. Abschnitt: Bemessungskriterien

Art. 86 Anrechenbare Investitionskosten

Anrechenbar sind sinngemäss die Investitionskosten nach Artikel 65.

Art. 87 Nicht anrechenbare Kosten

Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:

a. die vor der Zusicherung dem Grundsatz nach oder der Erlaubnis zum vorzeitigen Baubeginn des BFE zur Erstellung von Anlagenteilen angefallen sind;

b. für Anlagenteile zur thermischen Behandlung von Abfällen;

c. für Anlagenteile zur Behandlung von Abwässern;

d. für Anlagenteile zur Aufbereitung von Brennstoffen oder für den Betrieb eines Fernwärmenetzes.

Art. 88 Kapitalisierte Gestehungskosten

1 Die Gestehungskosten setzen sich zusammen aus den:

a. anrechenbaren Investitionskosten;

b. Kosten für den Anlagenbetrieb, den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten;

c. Reinvestitionen;

d. Kapitalkosten.

2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b werden mit insgesamt jährlich 2 Prozent der Investitionskosten angerechnet.

3 Die Kapitalkosten berechnen sich aus der Multiplikation des betriebsnotwendigen Kapitals mit dem kalkulatorischen Zinssatz nach Artikel 91.

4 Zu erwartende Erlöse, namentlich aus dem Verkauf von Herkunftsnachweisen, sind von den Kosten abzuziehen.

5 Bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung werden zudem die direkten Steuern sowie die Energiekosten abzüglich der Erlöse aus dem Wärmeverkauf als wiederkehrende Kosten berücksichtigt.