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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten
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3.2.4 Der Referenzstandort für Standorte unter 1700 m über Meer weist folgende vier Merkmale auf:
Inbetriebnahme ab 1.1.2013
Mittlere Windgeschwindigkeit
auf 50 m über Grund 5,0 m/s
Höhenprofil logarithmisch
Weibull-Verteilung mit k = 2,0
Rauigkeitslänge l = 0,1 m
3.2.5 Der Referenzstandort für Standorte auf 1700 m über Meer und höher weist folgende vier Merkmale auf:
Inbetriebnahme ab 1.1.2013
Mittlere Windgeschwindigkeit
auf 50 m über Grund 5,5 m/s
Höhenprofil logarithmisch
Weibull-Verteilung mit k = 2,0
Rauigkeitslänge l = 0,03 m
3.2.6 Der Referenzertrag von Anlagen mit einem Standort auf 1700 m über Meer und höher, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb
genommen wurden, wird auf der Basis der Merkmale des Referenzstandorts nach Ziffer 3.2.4 errechnet.
3.2.7 Das BFE legt die detaillierte Berechnung des Referenzertrags in einer Richtlinie fest.
4 Vergütungsdauer
Die Vergütungsdauer beträgt 15 Jahre.
5 Gesuchsverfahren
5.1 Gesuch
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage einschliesslich der Höhe über Meer;
b. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
c. geplante Leistung;
d. erwartete jährliche Produktion;
e. Produzentenkategorie.
5.2 Projektfortschrittsmeldungen
5.2.1 Bei Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist spätestens zwei Jahre nach der Zusicherung dem Grund-
satz nach (Art. 23) eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat das vom Standortkanton genehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht zu enthalten.
5.2.2 Spätestens vier Jahre nach Eröffnung der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 23) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung
einzureichen. Diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. rechtskräftige Baubewilligung;
b. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
e. geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.3 Inbetriebnahme
5.3.1 Die Anlage ist spätestens sieben Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 23) in Betrieb zu nehmen.
5.3.2 Anlagen, die nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der
Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 23) in Betrieb zu nehmen.
5.4 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Typenbezeichnung der Anlage;
b. Leistung;
c. Nabenhöhe;
d. Extraausrüstungen, z. B. Rotorblattheizung;
e. Inbetriebnahmedatum;
f. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch und in der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben.