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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 38 Seiten
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5.2 Der Vergütungssatz beträgt bei einer Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2012 je Kategorie und Leistungsklasse:
Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz
(Rp./kWh)
Inbetriebnahme
bis 1.1.2010– 1.1.2011– 1.1.2012– 1.3.2012- 1.10.2012-
31.12.2009 31.12.2010 31.12.2011 29.2.2012 30.9.2012 31.12.2012
Freistehend ≤100 kW 42,4 34,8 28,9 26,6 26,2 20,9
≤1000 kW 39,2 32,2 24,4 22,4 23,2 18,5
>1000 kW 39,2 32,2 23,1 21,3 22,5 17,3
Angebaut ≤100 kW 51,1 41,9 35,0 32,2 28,6 22,7
≤1000 kW 48,0 39,4 30,2 27,8 25,4 20,1
>1000 kW 48,0 39,4 28,9 26,6 24,6 18,8
Integriert ≤100 kW 56,6 46,4 39,1 36,0 32,8 27,9
≤1000 kW 49,6 40,6 33,2 30,5 27,9 25,2
>1000 kW 49,6 40,6 31,3 28,8 26,7 23,1
5.3 Kategorien
5.3.1 Freistehende Anlagen sind Anlagen, die keine konstruktive Verbindung zu Bauten haben, beispielsweise in Gärten oder auf
Brachland aufgeständerte Anlagen.
5.3.2. Angebaute Anlagen sind Anlagen, die konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig
der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module.
5.3.3 Integrierte Anlagen sind Anlagen, die in Bauten integriert sind und neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz,
dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen.
5.4 Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Ziffer 5.3 angehören, so berechnet sich
die Vergütung nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Vergütungssätze.
5.5 Für integrierte Anlagen müssen mit der Inbetriebnahmemeldung Fotos eingereicht werden, die den Solarstromgenerator wäh-
rend des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Ziffer 5.3.3 vorliegt.